ANHANG I VO (EG) 2008/1165
DEFINITIONEN
Für diese Verordnung gelten die folgenden Definitionen:
- 1.
- Kategorien von Rindern
Anhang II | Anhänge IV und V | |
---|---|---|
Kälber | Rinder von bis zu acht Monaten | |
Jungrinder | Rinder von mehr als acht, aber höchstens zwölf Monaten | |
Schlachtkälber und Jungrinder, die geschlachtet werden sollen | Schlachtkälber und Jungrinder von höchstens zwölf Monaten, die geschlachtet werden sollen | |
Bullen | Männliche, nicht kastrierte Rinder, die nicht unter Kälber und Jungrinder fallen | |
Ochsen | Männliche, kastrierte Rinder, die nicht unter Kälber und Jungrinder fallen | |
Färsen | Weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben und nicht unter Kälber und Jungrinder fallen | Weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben und nicht unter Kälber und Jungrinder fallen |
Schlachtfärsen | Zur Fleischerzeugung aufgezogene Färsen | |
Andere Färsen | Zur Reproduktion aufgezogene und zur Erneuerung der Kuhbestände (Milchkühe und andere) bestimmte Färsen | |
Kühe | Weibliche Rinder, die bereits gekalbt haben (auch weniger als 2 Jahre alt) | Weibliche Rinder, die gekalbt haben |
Milchkühe | Kühe, die ausschließlich oder hauptsächlich für die Erzeugung von Milch, die für die menschliche Ernährung und/oder die Weiterverarbeitung in Milcherzeugnisse bestimmt ist, gehalten werden, einschließlich ausgemerzter Milchkühe (zwischen letzter Laktation und Schlachtung gemästet oder nicht) | |
Andere Kühe | Kühe außer Milchkühe, einschließlich ggf. Arbeitskühe |
- 2.
- Kategorien von Schafen
Mutterschafe und gedeckte Lämmer: Weibliche Tiere, die bereits gelammt haben bzw. weibliche Tiere, die zum ersten Mal gedeckt wurden. Milchschafe: Mutterschafe, die ausschließlich oder hauptsächlich zur Erzeugung von Milch gehalten werden, die zum menschlichen Verbrauch und/oder zur Weiterverarbeitung in Milcherzeugnisse bestimmt ist; eingeschlossen sind ausgemerzte Milchschafe (unabhängig davon, ob sie zwischen ihrer letzten Laktation und dem Schlachten gemästet werden oder nicht). Sonstige Mutterschafe: Mutterschafe ohne Milchschafe. Lämmer: Männliche oder weibliche Schafe unter einem Jahr alt.
- 3.
- Der Begriff „Schlachtkörper”
- a)
- bezeichnet bei Rindern den ganzen Körper eines geschlachteten Tieres, nachdem er entblutet, ausgeweidet und enthäutet wurde, der wie folgt aufgemacht ist: ohne Kopf und Füße; der Kopf wird vom Schlachtkörper zwischen dem ersten Halswirbel und dem Hinterhauptbein, die Füße zwischen dem Kniegelenk und der Mittelhand bzw. zwischen dem Hessegelenk und dem Metatarsus getrennt; ohne die Organe in der Brust- und Bauchhöhle, mit oder ohne Nieren, Nierenfettgewebe sowie Beckenfettgewebe und ohne die Geschlechtsorgane und die dazugehörigen Muskeln, ohne das Euter und das Euterfett;
- b)
- bezeichnet bei Schweinen den ganzen oder längs der Mittellinie geteilten Körper eines geschlachteten, entbluteten und ausgeweideten Tieres, ohne Zunge, Borsten, Klauen, Geschlechtsorgane, Flomen, Nieren und Zwerchfell;
- c)
- bezeichnet bei Schafen und Ziegen den ganzen Körper eines geschlachteten Tieres, nachdem er entblutet, ausgeweidet und enthäutet wurde, der wie folgt aufgemacht ist: ohne Kopf (in Höhe der Gelenkverbindung Atlas-Hinterhauptbein abgetrennt), Füße (in Höhe der Karpametakarpal- oder Tarsometatarsalgelenke abgetrennt), Schwanz (zwischen dem sechsten und siebten Schwanzwirbel abgetrennt), ohne die Organe in der Brust- und Bauchhöhle (mit Ausnahme der Nieren und des Nierenfettgewebes); und ohne Euter und Geschlechtsorgane; die Nieren und das Nierenfettgewebe gehören zum Schlachtkörper;
- d)
- bezeichnet bei Geflügel den gerupften und ausgenommenen Körper, ohne Kopf und Ständer und ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 %” , oder andere Angebotsformen.
- 4.
- Der Begriff „Schlachtgewicht” bezeichnet das Gewicht des abgekühlten Schlachtkörpers, das insbesondere bei Schweinen errechnet wird, indem von dem spätestens 45 Minuten nach dem Ausbluten des Tieres aufgezeichneten Gewicht des warmen Schlachtkörpers 2 % abgezogen werden, und das bei Rindern errechnet wird, indem von dem spätestens 60 Minuten nach dem Ausbluten des Tieres aufgezeichneten Gewicht des warmen Schlachtkörpers 2 % abgezogen werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.