Artikel 6 VO (EG) 2008/1165

Genauigkeit

1. Die Mitgliedstaaten, die Stichprobenerhebungen durchführen, ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die extrapolierten Ergebnisse der nationalen Erhebung den Anforderungen an die Genauigkeit nach Anhang III entsprechen.

2. Ein Mitgliedstaat, der beschließt, Verwaltungsdatenquellen zu nutzen, unterrichtet die Kommission vorab und übermittelt Einzelheiten zu den angewandten Methoden und der Datenqualität der Verwaltungsdatenquelle.

3. Ein Mitgliedstaat, der beschließt, andere Quellen als Erhebungen zu nutzen, stellt sicher, dass die Daten aus diesen Quellen von mindestens gleicher Qualität wie die aus den statistischen Erhebungen gewonnenen Informationen sind.

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