Artikel 14 VO (EG) 2008/1166

Finanzrahmen

(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung dieses Erhebungsprogramms einschließlich der erforderlichen Mittel für die Verwaltung, Aufrechterhaltung und Entwicklung der Datenbanksysteme, die in der Kommission zur Verarbeitung der von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung gelieferten Daten verwendet werden, beläuft sich für den Zeitraum 2008-2013 auf 58850000 EUR.

(2) Die Finanzausstattung für die Durchführung der Betriebsstrukturerhebungen 2016 einschließlich der erforderlichen Mittel für die Verwaltung, Aufrechterhaltung und Entwicklung der Datenbanksysteme, die in der Kommission zur Verarbeitung der von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung gelieferten Daten verwendet werden, beläuft sich für den Zeitraum 2014-2018 auf 20650000 EUR.

(3) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

(4) Die Kommission führt die finanzielle Unterstützung durch die Union im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) durch.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

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