Artikel 13 VO (EG) 2008/1166

Gemeinschaftsbeitrag

(1) Die Mitgliedstaaten erhalten von der Gemeinschaft einen Finanzbeitrag in Höhe von maximal 75 % der Kosten für die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Erhebungen, wobei die in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Höchstbeträge nicht überschritten werden dürfen.

(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt die Kommission den Mitgliedstaaten, die einen entsprechenden Antrag stellen, die notwendige technische Unterstützung und Beratung in Bezug auf die Satellitenortung landwirtschaftlicher Betriebe.

(3) Für die Gesamtkosten der Betriebsstrukturerhebung 2010 und der Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden wird der Gemeinschaftsbeitrag auf die folgenden Höchstbeträge begrenzt:

jeweils 50000 EUR für Luxemburg und Malta,

jeweils 1000000 EUR für Österreich, Irland und Litauen,

jeweils 2000000 EUR für Bulgarien, Deutschland, Ungarn, Portugal und das Vereinigte Königreich,

jeweils 3000000 EUR für Griechenland, Spanien und Frankreich,

jeweils 4000000 EUR für Italien, Polen und Rumänien und

jeweils 300000 EUR für alle anderen Mitgliedstaaten.

(4) Für die Betriebsstrukturerhebungen 2013 und 2016 werden die in Absatz 3 genannten Höchstbeträge um 50 % verringert.

(4a) Für die Betriebsstrukturerhebung 2016 wird der Höchstbetrag für Kroatien auf 500000 EUR festgesetzt.

(5) Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft wird vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 finanziert.

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