Artikel 12 VO (EG) 2008/1166

Berichte

(1) Die Mitgliedstaaten legen für die Erhebungen, die Gegenstand dieser Verordnung sind, nationale Methodikberichte vor, in denen Folgendes beschrieben wird:

a)
die Organisation und die angewandte Methodik,
b)
die Genauigkeitsniveaus, die bei den in dieser Verordnung genannten Stichprobenerhebungen erzielt wurden,
c)
Informationen über die Qualität der gegebenenfalls verwendeten Datenquellen der Verwaltung und
d)
die Einbeziehungs- und Ausschlusskriterien, die angewandt wurden, um den in Artikel 3 genannten Erfassungsanforderungen zu entsprechen.

(2) Die nationalen Methodikberichte sind der Kommission zusammen mit den geprüften Erhebungsergebnissen gemäß den in Artikel 9 Absätze 1 und 2 angegebenen Fristen vorzulegen.

(3) Neben den am Ende jeder Erhebung vorzulegenden nationalen Methodikberichten liefern die Mitgliedstaaten der Kommission alle weiteren gegebenenfalls erforderlichen Informationen zur Organisation und Methodik der Erhebung.

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