Artikel 12 VO (EG) 2008/1166
Berichte
(1) Die Mitgliedstaaten legen für die Erhebungen, die Gegenstand dieser Verordnung sind, nationale Methodikberichte vor, in denen Folgendes beschrieben wird:
- a)
- die Organisation und die angewandte Methodik,
- b)
- die Genauigkeitsniveaus, die bei den in dieser Verordnung genannten Stichprobenerhebungen erzielt wurden,
- c)
- Informationen über die Qualität der gegebenenfalls verwendeten Datenquellen der Verwaltung und
- d)
- die Einbeziehungs- und Ausschlusskriterien, die angewandt wurden, um den in Artikel 3 genannten Erfassungsanforderungen zu entsprechen.
(2) Die nationalen Methodikberichte sind der Kommission zusammen mit den geprüften Erhebungsergebnissen gemäß den in Artikel 9 Absätze 1 und 2 angegebenen Fristen vorzulegen.
(3) Neben den am Ende jeder Erhebung vorzulegenden nationalen Methodikberichten liefern die Mitgliedstaaten der Kommission alle weiteren gegebenenfalls erforderlichen Informationen zur Organisation und Methodik der Erhebung.
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