Artikel 11 VO (EG) 2008/1166
Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden
(1) Die Mitgliedstaaten führen eine Erhebung über die von den landwirtschaftlichen Betrieben angewandten landwirtschaftlichen Produktionsmethoden durch. Diese Erhebung kann als Stichprobenerhebung durchgeführt werden.
(2) In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission einem Mitgliedstaat gestatten, die Stichprobenerhebung mittels separater Teilstichproben durchzuführen.
(3) Die Mitgliedstaaten liefern Informationen über die in Anhang V aufgeführten Merkmale der landwirtschaftlichen Produktionsmethoden.
(4) Für jeden bei der Erhebung erfassten Betrieb geben die Mitgliedstaaten auch die geschätzte Wassermenge (in Kubikmetern) an, die der Betrieb für die Bewässerung verbraucht. Die Schätzung kann mithilfe eines Modells vorgenommen werden.
(5) Zur Erstellung des in Absatz 4 genannten Modells leistet die Kommission den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Methodik und sonstige Fragen Unterstützung. Außerdem fördert die Kommission die erforderliche Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, damit vergleichbare Ergebnisse erzielt werden.
(6) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Merkmal selten oder überhaupt nicht vorkommt, so kann das Merkmal von der Datenerhebung ausgeschlossen werden. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission in dem Kalenderjahr, das dem Erhebungsjahr unmittelbar vorangeht, von jedem Ausschluss eines Merkmals von der Datenerhebung.
(7) Die Definitionen der Merkmale werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.
(8) Der Bezugszeitraum ist mit dem jeweiligen Bezugszeitraum für die Merkmale der Betriebsstrukturerhebung 2010 identisch.
(9) Die Ergebnisse dieser Erhebung werden auf der Ebene der einzelnen landwirtschaftlichen Betriebe mit den Daten aus der Betriebsstrukturerhebung 2010 verknüpft. Der geprüfte Gesamtdatensatz wird der Kommission in elektronischer Form spätestens am 31. Dezember 2012 übermittelt.
(10) Die Kommission legt das Format für die Übermittlung der Erhebungsdaten fest.
(11) Die Kommission verwendet die Daten über die landwirtschaftlichen Produktionsmethoden nicht für die Ziehung von Stichproben oder für die Durchführung von Erhebungen.
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