Artikel 10 VO (EG) 2008/1166
Auswahlgrundlage
Für die Zwecke der Aktualisierung der Auswahlgrundlage für die Betriebsstrukturerhebungen 2013 und 2016 gewähren die Mitgliedstaaten den für die Betriebsstrukturerhebungen zuständigen einzelstaatlichen Stellen Zugang zu Informationen über landwirtschaftliche Betriebe in den auf ihrem Staatsgebiet geführten Verwaltungsregistern.
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