Artikel 9 VO (EG) 2008/1166

Übermittlung

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. März 2012 die geprüften Erhebungsdaten der Betriebsstrukturerhebung 2010.

(2) Für die Betriebsstrukturerhebungen in den Erhebungsjahren 2013 und 2016 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission geprüfte Erhebungsdaten innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Erhebungsjahres.

(3) Daten zu den in Anhang III aufgeführten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die auf Verwaltungsunterlagen beruhen, können der Kommission getrennt innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Erhebungsjahres übermittelt werden.

(4) Die Daten der Betriebsstrukturerhebung werden der Kommission in elektronischer Form für die einzelnen landwirtschaftlichen Betriebe übermittelt.

(5) Die Kommission legt das Format für die Übermittlung der Erhebungsdaten fest.

(6) Die Kommission verwendet die Daten der Betriebsstrukturerhebung nicht für die Ziehung von Stichproben oder für die Durchführung von Erhebungen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.