Artikel 8 VO (EG) 2008/1166

Bezugszeiträume

Die Bezugszeiträume für die Betriebsstrukturerhebungen in den Erhebungsjahren 2010, 2013 und 2016 werden wie folgt festgelegt:

a)
für die in Anhang III aufgeführten Flächenmerkmale: ein Zeitraum von 12 Monaten, der an einem Stichtag zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober des Erhebungsjahres endet;
b)
für die in Anhang III aufgeführten Viehbestandsmerkmale: ein Stichtag zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember des Erhebungsjahres;
c)
für die in Anhang III aufgeführten Arbeitskräftemerkmale: ein Zeitraum von 12 Monaten, der an einem Stichtag zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober des Erhebungsjahres endet;
d)
für die in Anhang III aufgeführten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums: ein Zeitraum von drei Jahren, der am 31. Dezember des Erhebungsjahres endet.

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