Artikel 7 VO (EG) 2008/1166
Erhebungsmerkmale
(1) Die Mitgliedstaaten liefern Informationen über die in Anhang III aufgeführten Merkmale.
(2) Die Kommission kann nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle die Liste der in Anhang III aufgeführten Merkmale für die Betriebsstrukturerhebungen 2013 und 2016 ändern.
(3) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Merkmal selten oder überhaupt nicht vorkommt, so kann das Merkmal von der Datenerhebung ausgeschlossen werden. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission in dem Kalenderjahr, das dem Erhebungsjahr unmittelbar vorangeht, über jeden Ausschluss eines Merkmals aus der Datenerhebung.
(4) Die Definitionen der Merkmale werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle angenommen.
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