Artikel 6 VO (EG) 2008/1166
Betriebsstrukturerhebungen
(1) Die Mitgliedstaaten führen in den Jahren 2010, 2013 und 2016 Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe durch (nachstehend „Betriebsstrukturerhebungen” genannt).
(2) Die Betriebsstrukturerhebung 2010 wird als Zählung durchgeführt. Für die in Anhang III Abschnitt V Ziffer ii aufgeführten Merkmale zu außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten, die die Arbeitskräfte ausüben, können jedoch Stichprobenerhebungen verwendet werden.
(3) Die Betriebsstrukturerhebungen 2013 und 2016 können als Stichprobenerhebungen durchgeführt werden.
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