Artikel 5 VO (EG) 2008/1166
Genauigkeitsanforderungen
(1) Mitgliedstaaten, die Stichprobenerhebungen durchführen, gewährleisten, dass die gewogenen Erhebungsergebnisse statistisch repräsentativ für die landwirtschaftlichen Betriebe in der jeweiligen Region sind und so angelegt sind, dass sie den Genauigkeitsanforderungen in Anhang IV entsprechen.
(2) In hinreichend begründeten Fällen gewährt die Kommission den Mitgliedstaaten für bestimmte Regionen Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Genauigkeitsanforderungen.
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