Artikel 4 VO (EG) 2008/1166

Datenquellen

(1) Die Mitgliedstaaten nutzen die Daten aus dem mit Verordnung (EG) Nr. 1782/2003(1) eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem, dem mit Verordnung (EG) Nr. 1760/2000(2) eingeführten System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und den aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 834/2007(3) erstellten Registern der ökologisch wirtschaftenden Betriebe, sofern diese Daten von mindestens gleicher Qualität wie die aus statistischen Erhebungen gewonnenen Informationen sind. Die Mitgliedstaaten können ferner Verwaltungsquellen verwenden, die mit dem Anbau gentechnisch veränderter Kulturen und den in Anhang III aufgeführten besonderen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zusammenhang stehen.

(2) Beschließt ein Mitgliedstaat, andere als die in Absatz 1 genannten Verwaltungsquellen zu verwenden, so unterrichtet er vorab die Kommission hiervon und gibt an, welche Methode verwendet werden soll und welche Qualität die Daten aus dieser Verwaltungsquelle haben.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

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