Artikel 3 VO (EG) 2008/1166

Erfassungsbereich

(1) Von den in dieser Verordnung genannten Erhebungen werden erfasst:

a)
landwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von 1 ha oder mehr,
b)
landwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von weniger als 1 ha, wenn diese Betriebe einen gewissen Anteil für den Verkauf erzeugen oder wenn ihre Produktionseinheit bestimmte physische Schwellenwerte überschreitet.

(2) Mitgliedstaaten, die eine Erhebungsschwelle von mehr als 1 ha verwenden, legen diese so fest, dass nur die kleinsten landwirtschaftlichen Betriebe ausgeschlossen werden, die zusammen einen Anteil von nicht mehr als 2 % an der gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche ohne Gemeindeland und von nicht mehr als 2 % an der Gesamtzahl der Großvieheinheiten haben.

(3) In jedem Fall werden alle landwirtschaftlichen Betriebe erfasst, die einen der in Anhang II aufgeführten physischen Schwellenwerte erreichen.

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