Artikel 2 VO (EG) 2008/1166

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:

a)
„landwirtschaftlicher Betrieb” oder „Betrieb” : eine technische und wirtschaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsführung, die in Anhang I aufgeführte landwirtschaftliche Tätigkeiten im Wirtschaftsgebiet der Europäischen Union entweder als Haupttätigkeit oder als Nebentätigkeit ausübt;
b)
„Großvieheinheit” : eine Standardmaßeinheit, die die Zusammenfassung der verschiedenen Arten von Viehbeständen zu Vergleichszwecken erlaubt. Die Großvieheinheiten werden anhand der Anforderungen für die Fütterung der einzelnen Tierkategorien bestimmt; die entsprechenden Koeffizienten werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt;
c)
„Stichprobenerhebungen” : statistische Erhebungen auf der Grundlage geschichteter Zufallsstichproben, mit denen repräsentative statistische Daten über landwirtschaftliche Betriebe auf regionaler und nationaler Ebene erstellt werden sollen. Bei der Schichtung sind auch Größe und Typ des landwirtschaftlichen Betriebs zu berücksichtigen, um zu gewährleisten, dass landwirtschaftliche Betriebe unterschiedlicher Größen und Typen angemessen repräsentiert sind;
d)
„Region” : die in der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 festgelegte Gebietseinheit auf der Ebene NUTS 2;
e)
„Betriebsstandort” : der Breiten- und der Längengrad innerhalb eines Bogens von 5 Minuten, der verhindert, dass es zu einer direkten Identifizierung des einzelnen Betriebs kommt. Fällt unter die betreffenden Koordinaten nur ein landwirtschaftlicher Betrieb, so wird dieser Betrieb einem benachbarten Standort zugeteilt, der mindestens einen weiteren landwirtschaftlichen Betrieb umfasst.

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