ANHANG I VO (EG) 2008/1178

Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wird wie folgt geändert:

1. Unter Buchstabe c „Liste der Variablen” erhalten die Nummern 10 und 11 folgende Fassung:
10.
Die Daten über die Erzeugerpreise und Einfuhrpreise (Nrn. 310, 311, 312 und 340) sind für folgende Gruppen bzw. Klassen der NACE Rev. 2 bzw. der CPA nicht erforderlich: 07.21, 24.46, 25.4, 30.1, 30.3, 30.4 und 38.3. Darüber hinaus sind für die Abteilungen 09, 18, 33 und 36 der CPA die Daten über die Einfuhrpreise (Nr. 340) nicht erforderlich. Die Liste der nicht erforderlichen Tätigkeiten kann nach dem Verfahren des Artikels 18 geändert werden.
11.
Die Einfuhrpreisvariable (Nr. 340) wird auf der Basis von CPA-Gütern berechnet. Die einführenden fachlichen Einheiten können auch anderen als den Abschnitten B bis D der NACE Rev. 2 angehören.

2. Der Text unter Buchstabe f „Gliederungstiefe” wird wie folgt geändert:

2.1. Nummer 7 erhält folgende Fassung:
7.
Die Einfuhrpreisvariable (Nr. 340) ist für sämtliche Industriegüter, d. h. die Abschnitte B bis D der CPA, sowie für die MIG, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 586/2001, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 656/2007, aus den Gütergruppen der CPA gebildet wurden, zu übermitteln. Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, müssen diese Variable nicht übermitteln.

2.2. Die Nummern 9 und 10 erhalten folgende Fassung:
9.
Die Variablen zum Auslandsmarkt (Nrn. 122, 132 und 312) sind nach Eurozone und Nicht-Eurozone gegliedert zu übermitteln. Diese Gliederung ist für die gesamte Industrie, d. h. die Abschnitte B bis E der NACE Rev. 2, die MIG sowie die Ebenen der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der NACE Rev. 2 vorzunehmen. Die Variable Nr. 122 ist für die Abschnitte D und E der NACE Rev. 2 nicht erforderlich. Zusätzlich ist die Einfuhrpreisvariable (Nr. 340) nach Eurozone und Nicht-Eurozone gegliedert zu übermitteln. Diese Gliederung ist für die gesamte Industrie, d. h. die Abschnitte B bis D der CPA, die MIG sowie die Ebenen der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der CPA vorzunehmen. Bei der Gliederung nach Eurozone und Nicht-Eurozone kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 die Bedingungen für die Anwendung eines europäischen Stichprobenplans im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d festlegen. Der europäische Stichprobenplan kann den Erfassungsbereich der Einfuhrpreisvariablen auf die Einfuhr von Gütern aus Nicht-Eurozone-Ländern beschränken. Die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, müssen die Gliederung der Variablen Nrn. 122, 132, 312 und 340 nach Eurozone und Nicht-Eurozone nicht übermitteln.
10.
Die Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung in den Abteilungen B, C, D und E der NACE Rev. 2 (bzw. in den Abschnitten B, C und D der CPA für die Einfuhrpreise) im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, müssen nur Daten zur gesamten Industrie, zu den MIG und zur Ebene der Abschnitte der NACE Rev. 2 bzw. der CPA übermitteln.

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