Artikel 1 VO (EG) 2008/1189

(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 werden folgende Zollkontingente eröffnet:

a)
9400 Tonnen Baby-Beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in Kroatien;
b)
1500 Tonnen Baby-Beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina;
c)
1650 Tonnen Baby-Beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien;
d)
9175 Tonnen Baby-Beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in Serbien und dem Kosovo;
e)
800 Tonnen Baby-Beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in Montenegro.

Die Kontingente gemäß Unterabsatz 1 tragen die laufenden Nummern 09.4503, 09.4504, 09.4505, 09.4198 bzw. 09.4199.

Für die Zwecke dieses Kontingents werden 100 kg Lebendgewicht als 50 kg Schlachtgewicht verbucht.

(2) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Kontingente wird ein Zoll in Höhe von 20 % des Wertzolls und 20 % des spezifischen Zolls nach dem Gemeinsamen Zolltarif erhoben.

(3) Die Einfuhr im Rahmen der Kontingente gemäß Absatz 1 ist bestimmten lebenden Tieren und Fleischarten der nachstehend genannten KN-Codes vorbehalten, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000, in Anhang III des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens mit Kroatien, in Anhang III des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und in Anhang II des Interimsabkommens mit Montenegro aufgeführt sind:

ex01029051, ex01029059, ex01029071 und ex01029079,

ex02011000 und ex02012020,

ex02012030,

ex02012050.

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