Präambel VO (EG) 2008/1189

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 und Artikel 148 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1763/1999 und (EG) Nr. 6/2000(2) ist ein jährliches Präferenzzollkontingent in Höhe von 1500 Tonnen Baby-Beef-Erzeugnissen mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina und in Höhe von 9975 Tonnen Baby-Beef-Erzeugnissen mit Ursprung in Montenegro und den Zollgebieten Serbiens und des Kosovo(3) vorgesehen.
(2)
Im Stabilisierungs- und Assoziationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits, das mit dem Beschluss 2005/40/EG, Euratom des Rates und der Kommission(4) genehmigt wurde, im Stabilisierungs- und Assoziationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits, das mit dem Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission(5) genehmigt wurde, und im Interimsabkommen mit Montenegro, das mit dem Beschluss 2007/855/EG des Rates vom 15. Oktober 2007 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits(6) genehmigt wurde, sind jährliche Präferenzzollkontingente für Baby-Beef von 9400 Tonnen, 1650 Tonnen bzw. 800 Tonnen festgelegt.
(3)
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2248/2001 des Rates vom 19. November 2001 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits(7) und gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 153/2002 des Rates vom 21. Januar 2002 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits und über die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits(8) sind Durchführungsvorschriften für das Zollkontingent für Baby-Beef zu erlassen.
(4)
Nach der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 muss bei der Einfuhr im Rahmen der vorgesehenen Baby-Beef-Kontingente aus Bosnien und Herzegowina sowie aus den Zollgebieten Serbiens und des Kosovo zu Kontrollzwecken ein Echtheitszeugnis vorgelegt werden, mit dem bescheinigt wird, dass die Waren Ursprungserzeugnisse des Landes sind, das das Zeugnis ausgestellt hat, und dass sie der Definition gemäß Anhang II der genannten Verordnung genau entsprechen. In dem Bemühen um Harmonisierung sollte auch für Einfuhren im Rahmen der Kontingente für Baby-Beef mit Ursprung in Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Montenegro die Vorlage eines Echtheitszeugnisses vorgeschrieben werden, aus dem hervorgeht, dass die Waren Ursprungserzeugnisse des ausstellenden Landes sind und der Definition gemäß Anhang III des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens mit Kroatien bzw. mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder gemäß Anhang II des Interimsabkommens mit Montenegro genau entsprechen. Außerdem sind das Muster der Echtheitszeugnisse und Vorschriften für ihre Verwendung festzulegen.
(5)
Die betreffenden Kontingente sollten durch Einfuhrlizenzen verwaltet werden. Zu diesem Zweck sollten vorbehaltlich der vorliegenden Verordnung die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(9) und der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 der Kommission vom 21. April 2008 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch(10) Anwendung finden.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung(11) enthält insbesondere Durchführungsvorschriften für die Beantragung von Einfuhrlizenzen, den Status der Antragsteller, die Erteilung der Lizenzen und die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission. Gemäß der genannten Verordnung endet die Gültigkeitsdauer der Lizenzen am letzten Tag des Einfuhrkontingentszeitraums. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sollten unbeschadet zusätzlicher Bedingungen oder Abweichungen, die in der vorliegenden Verordnung vorgesehen sind, auf gemäß der vorliegenden Verordnung erteilte Einfuhrlizenzen Anwendung finden.
(7)
Zur reibungslosen Verwaltung der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse sollte die Erteilung der Einfuhrlizenzen von einer Überprüfung insbesondere der Angaben in den Echtheitszeugnissen abhängig gemacht werden.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1.

(3)

Für den Kosovo gilt die Resolution 1244/1999 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

(4)

ABl. L 26 vom 28.1.2005, S. 1.

(5)

ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 1.

(6)

ABl. L 345 vom 28.12.2007, S. 1.

(7)

ABl. L 304 vom 21.11.2001, S. 1.

(8)

ABl. L 25 vom 29.1.2002, S. 16.

(9)

ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

(10)

ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 10.

(11)

ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

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