Artikel 1 VO (EG) 2008/1193
(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Zitronensäure und von tri-Natriumcitrat-Dihydrat mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter den KN-Codes 29181400 und ex29181500 (TARIC-Code 2918150010) eingereiht werden.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:
Unternehmen |
Antidumpingzollsatz (%) |
TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
|
35,7 | A874 |
|
8,3 | A875 |
|
36,8 | A876 |
|
36,8 | A877 |
|
42,7 | A878 |
|
32,6 | A879 |
|
6,6 | A880 |
|
33,8 | A882 |
Alle übrigen Unternehmen | 42,7 | A999 |
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt der endgültige Antidumpingzoll nicht für die Einfuhren, die gemäß Artikel 2 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
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