Präambel VO (EG) 2008/1193
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) ( „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 9,
auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- A.
- VORLÄUFIGE MASSNAHMEN
- (1)
- Die Kommission leitete am 4. September 2007 mit der Veröffentlichung einer Bekanntmachung(2) ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China ( „VR China” ) ein. Am 3. Juni 2008 führte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 488/2008(3) ( „vorläufige Verordnung” ) auf Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der VR China einen vorläufigen Antidumpingzoll ein.
- (2)
- Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der vom europäischen Dachverband der chemischen Industrie (European Chemical Industry Council — CEFIC) ( „Antragsteller” ) im Namen eines Herstellers eingereicht worden war, auf den ein erheblicher Teil, in diesem Fall über 25 %, der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Zitronensäure entfiel.
- (3)
- Wie unter Randnummer 14 der vorläufigen Verordnung erläutert, betraf die Dumping- und die Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 ( „Untersuchungszeitraum” oder „UZ” ). Zur Prüfung der für die Schadensuntersuchung relevanten Entwicklungen analysierte die Kommission Daten für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum Ende des UZ ( „Bezugszeitraum” ).
- B.
- WEITERES VERFAHREN
- (4)
- Nach der Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der VR China übermittelten mehrere interessierte Parteien schriftliche Stellungnahmen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden außerdem gehört.
- (5)
- Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen als notwendig erachtete, und prüfte sie. Insbesondere befasste sie sich eingehender mit den Aspekten des Gemeinschaftsinteresses. In diesem Zusammenhang wurde nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen in den Betrieben des folgenden Verwenders von Zitronensäure in der Europäischen Union ein zusätzlicher Kontrollbesuch durchgeführt:
- (6)
- Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der VR China und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll empfohlen werden sollte. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
- (7)
- Nach Prüfung der mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden die Feststellungen — soweit angezeigt — entsprechend geändert.
- C.
- EINLEITUNG DES VERFAHRENS, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
- (8)
- Ein ausführender Hersteller brachte erneut den Einwand vor, die nicht vertrauliche Fassung des Antrags enthalte keine Anscheinsbeweise für eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, weshalb die interessierten Parteien keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Recht auf Interessenverteidigung wahrzunehmen. Diesem ausführenden Hersteller zufolge hätte das Verfahren wegen Mangels an ausreichenden Beweisen im Antrag nicht eingeleitet werden dürfen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die nicht vertrauliche Fassung des Antrags alle wesentlichen Beweise und nicht vertraulichen Zusammenfassungen vertraulicher Angaben enthielt, damit die interessierten Parteien während des gesamten Verfahrens ihr Recht auf Interessenverteidigung geltend machen konnten. Dieser Einwand ist daher zurückzuweisen.
- (9)
- Einige interessierte Parteien machten geltend, dass die betroffene Ware im Sinne der Randnummer 16 der vorläufigen Verordnung und die gleichartige Ware nicht, wie unter Randnummer 18 der vorläufigen Verordnung festgestellt, gleichartig seien, da sie nicht dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften aufwiesen und nicht dieselben Verwendungszwecke hätten. Diesen interessierten Parteien zufolge berücksichtigt die unter Randnummer 18 getroffene Feststellung nicht die während der Untersuchung vorgebrachten Argumente und steht im Widerspruch zu der Berichtigung, die von der Kommission bei der Berechnung der Preisunterbietungsspanne für das Entklumpen bestimmter Mengen der betroffenen Ware nach ihrem Eintreffen in der EU vorgenommen wurde. Hierzu ist erstens festzuhalten, dass der Untersuchung zufolge die betroffene Ware und die gleichartige Ware beide für dieselben grundlegenden Zwecke verwendet werden, nämlich in erster Linie in Haushaltsreinigungsmitteln (Maschinengeschirrspülmittel, Wasch- und Reinigungsmittel, Wasserenthärter) sowie als Zusatzstoffe in Lebensmitteln und Getränken, jedoch auch in Körperpflegemitteln und Kosmetika. Die Behauptung, die betroffene Ware werde von bestimmten Verwendern in der Wasch- und Reinigungsmittelindustrie und in der Lebensmittel- und Getränkeindustrie wegen ihres Geruchs bzw. ihrer Farbe nicht eingesetzt, wurde nicht weiter durch Beweise gestützt. Die Untersuchung ergab, dass nur in einer einzigen Nischenanwendung, nämlich im Arzneimittelbereich, wegen der Kosten der erforderlichen speziellen Konformitätsprüfung tatsächlich ausschließlich die europäische Zitronensäure verwendet wurde. Da der Arzneimittelbereich nur einen kleinen Teil des Geschäftsvolumens der Verwender ausmacht, wurde die Durchführung der Konformitätsprüfung nicht als wirtschaftlich vertretbare Geschäftsentscheidung erachtet. Zweitens besteht kein Widerspruch zwischen der unter Randnummer 64 der vorläufigen Verordnung erwähnten Berichtigung, die bei der Berechnung der Preisunterbietungsspanne für das Entklumpen von Teilen der betroffenen Ware nach der Einfuhr vorgenommen wurde, und der Feststellung, dass beide Waren gleichartig sind, da es ausreicht, dass die betroffene Ware und die gleichartige Ware dieselben grundlegenden chemischen, materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen, was hier der Fall ist. Im Übrigen ist das Verklumpen als solches nicht auf besondere Merkmale der chinesischen Ware zurückzuführen, sondern erfolgt, weil jede Zitronensäure unabhängig von ihrem Ursprung aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung zum Verklumpen neigt, wenn sie Feuchtigkeit und Temperaturschwankungen ausgesetzt ist. Da naturgemäß nur die betroffene Ware über einen längeren Zeitraum hinweg Feuchtigkeit und Temperaturschwankungen ausgesetzt ist, nämlich während ihrer Versendung in die EU, tritt das Problem überwiegend, wenngleich nicht ausschließlich, bei der betroffenen Ware auf. Daher wird bei der Berichtigung lediglich der Tatsache Rechnung getragen, dass das Entklumpen hauptsächlich für die betroffene Ware zusätzliche Kosten verursacht, da die verklumpten Mengen entweder vor dem Weiterverkauf entklumpt (durch Zerkleinern und Sieben oder durch Verflüssigung der verklumpten Ware) oder mit Preisnachlass verkauft werden. Dieser Einwand ist daher zurückzuweisen.
- (10)
- Aus diesem Grund wird der endgültige Schluss gezogen, dass es sich bei der betroffenen Ware, der im Vergleichsland Kanada hergestellten und verkauften Zitronensäure und der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft hergestellten und dort verkauften Zitronensäure um gleichartige Waren im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt, und die Feststellungen unter den Randnummern 15 bis 17 der vorläufigen Verordnung werden endgültig bestätigt.
- D.
- DUMPING
- 1.
- Allgemeines
- (11)
- Im Rahmen der vorläufigen Untersuchung wurden die Anträge aller bekannten ausführenden Hersteller auf Marktwirtschaftsbehandlung ( „MWB” ) bzw. individuelle Behandlung ( „IB” ) geprüft. In die Stichprobe waren nur einige der ausführenden Hersteller einbezogen worden, und einem Unternehmen wurde eine individuelle Untersuchung zugestanden. In ihren Stellungnahmen zu der vorläufigen Verordnung machten mehrere Parteien geltend, dass diese Vorgehensweise einige Mängel aufweise. Die Angelegenheit wurde daher erneut geprüft, und auch weil die Umstände dieses Falles wie etwa die verfügbaren Mittel es ermöglichten, die Zahl der Unternehmen, die in angemessener Weise untersucht werden konnten, zu erhöhen, wurde letztlich beschlossen, keine Stichprobe zu bilden. Da jedem kooperierenden Unternehmen in der vorläufigen Untersuchung zumindest IB gewährt wurde, sollte für jedes ein unternehmensspezifischer Zollsatz festgelegt werden. Folglich wurden drei nicht in die Stichprobe einbezogene oder in der vorläufigen Untersuchung nicht individuell überprüfte Unternehmen aufgefordert, einen Fragebogen zu beantworten. Nur zwei dieser drei Unternehmen beantworteten jedoch den Fragebogen. Das dritte Unternehmen übermittelte keine Fragebogenantworten und wurde nicht eingehender untersucht.
- 2.
- Marktwirtschaftsbehandlung ( „MWB” )
- (12)
- Das unter Randnummer 27 der vorläufigen Verordnung genannte Unternehmen betonte, bei der unter dieser Randnummer erwähnten Subvention sei es nicht um die betroffene Ware gegangen, und die Tatsache, dass keine Miete gezahlt wurde, werde durch private gruppenübergreifende Vereinbarungen über die Verrechnung von Gewinnen gegen geschuldete Miete gerechtfertigt. Da jedoch keine neuen diesbezüglichen Fakten oder Informationen vorliegen und sich die erwähnten Praktiken im Zusammenhang mit der Miete verzerrend auf die Rechnungslegung auswirken, bleiben die Schlussfolgerungen hinsichtlich dieses Unternehmens unverändert und werden endgültig bestätigt.
- (13)
- Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen machte eine der unter Randnummer 25 der vorläufigen Verordnung genannten Unternehmensgruppen geltend, sie habe auf der Grundlage einer detaillierten Finanzanalyse durch eine der Banken und nachdem ihre Kreditwürdigkeit als hoch eingestuft worden war, Darlehen erhalten. Dass eine Bank eine förmliche Analyse durchgeführt und eine hohe Bonitätseinstufung gewährt hat, ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass das betreffende Unternehmen für andere Unternehmen bürgte, obwohl der größte Teil seiner langfristigen Vermögenswerte mit Darlehenshypotheken belastet war, oder an der Tatsache, dass die dem betreffenden Unternehmen gewährten Darlehen von einer Bank ausgegeben wurden, die, wie sich herausstellte, unter staatlichem Einfluss stand. Daher bleiben die Schlussfolgerungen hinsichtlich dieses Unternehmens unverändert und werden endgültig bestätigt.
- (14)
- Eines der unter Randnummer 26 der vorläufigen Verordnung genannten Unternehmen betonte, es werde dafür bestraft, dass sein Mehrheitsaktionär Landnutzungsrechte zu einem guten Preis erworben habe, die er anschließend korrekt nach Maßgabe der Marktpreisentwicklung habe neu bewerten lassen. Die enorme Differenz zwischen dem Kaufpreis und späteren Bewertungen (1000-2000 %) konnte indessen nicht erklärt werden. Da keine neuen Fakten oder Informationen über den Erwerb und die anschließende Neubewertung der Landnutzungsrechte vorliegen und angesichts der Vorteile, die dem Unternehmen aus dem Erwerb von Aktiva zu deutlich unter dem Marktwert liegenden Preisen entstanden, bleiben die Schlussfolgerungen hinsichtlich dieses Unternehmens unverändert und werden endgültig bestätigt.
- (15)
- Da keine weiteren Stellungnahmen zur MWB eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 25 bis 30 der vorläufigen Verordnung endgültig bestätigt.
- 3.
- Individuelle Behandlung ( „IB” )
- (16)
- Fünf Unternehmen beziehungsweise Unternehmensgruppen, denen keine MWB gewährt wurde, erfüllten sämtliche Kriterien von Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung, und es wurde ihnen eine IB zugestanden. Ein Unternehmen, dem vorläufig eine IB zugestanden worden war, arbeitete nicht weiter mit, so dass letztlich keine IB gewährt wurde (siehe Randnummern 11 und 34).
- 4.
- Normalwert
- (17)
- Wie unter Randnummer 11 erläutert, wurde aufgrund von Stellungnahmen zu der vorläufigen Verordnung beschlossen, nicht mit einer Stichprobe zu arbeiten, und die drei nicht in die Stichprobe einbezogenen oder in der vorläufigen Untersuchung nicht individuell überprüften Unternehmen wurden aufgefordert, einen Fragebogen zu beantworten. Für eines dieser Unternehmen (Laiwu Taihe), dem MWB gewährt wurde und das den Fragebogen beantwortete, wurde der Normalwert ermittelt.
- 4.1.
- Unternehmen oder Unternehmensgruppen, denen MWB gewährt werden konnte
- (18)
- Da das einzige Unternehmen, dem MWB gewährt werden konnte und das in der vorläufigen Untersuchung individuell überprüft wurde, keine Stellungnahme zum Normalwert einreichte, werden die Feststellungen unter den Randnummern 35 bis 39 der vorläufigen Verordnung endgültig bestätigt.
- (19)
- Was das einzige andere Unternehmen anbelangt, dem MWB zugestanden wurde (Laiwu Taihe) und das aus den unter Randnummer 11 erläuterten Gründen eingehender untersucht wurde, so wurde zunächst geprüft, ob die von dem Unternehmen auf dem Inlandsmarkt verkaufte Gesamtmenge der gleichartigen Ware repräsentativ im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung war. Die Inlandsverkäufe der betroffenen Ware entsprachen etwas weniger als 5 % der Ausfuhren der gleichartigen Ware in die Gemeinschaft. Dieser niedrigere Prozentsatz ist jedoch für einen ordnungsgemäßen Vergleich ausreichend, und die Inlandspreise der gleichartigen Ware werden, auch in Anbetracht der Gesamtmenge der Inlandsverkäufe des betreffenden Unternehmens, als repräsentativ angesehen. Daher wurden sie bei der Ermittlung des Normalwertes zugrunde gelegt.
- (20)
- Für jeden von Laiwu Taihe zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Warentyp wurde geprüft, ob ein unmittelbar vergleichbarer Warentyp auf dem Inlandsmarkt verkauft wurde. Warentypen wurden als unmittelbar vergleichbar angesehen, wenn der Warentyp (definiert durch die chemische Zusammensetzung) derselbe und Granulation und Verpackung vergleichbar waren. Es wurde festgestellt, dass nur im Falle eines einzigen zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Warentyps ein unmittelbar vergleichbarer Warentyp auf dem Inlandsmarkt verkauft wurde.
- (21)
- Anschließend wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe dieses Warentyps als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Es zeigte sich, dass im UZ gewinnbringende Verkäufe dieses Warentyps an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt und somit im normalen Handelsverkehr getätigt wurden.
- (22)
- Da das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps nicht mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmachte, wurde der Normalwert anhand des tatsächlichen Inlandspreises ermittelt, der als gewogener Durchschnitt nur der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps berechnet wurde.
- (23)
- Da die Inlandspreise von Laiwu Taihe zur Ermittlung des Normalwerts für die anderen Warentypen nicht herangezogen werden konnten, wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.
- (24)
- Bei der Ermittlung des Normalwertes gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung wurden die Beträge für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne gemäß dem Einleitungssatz von Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung anhand der Zahlen festgesetzt, die Laiwu Taihe bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnete.
- 4.2.
- Unternehmen oder Unternehmensgruppen, denen keine MWB gewährt werden konnte
- (25)
- In ihren Stellungnahmen zu der vorläufigen Verordnung machten einige Parteien geltend, dass Kanada kein geeignetes Vergleichsland sei, da die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) vor kurzem ein Antidumpingverfahren betreffend Zitronensäure mit Ursprung unter anderem in Kanada eingeleitet hätten. Daher wurde erneut Thailand als alternatives Vergleichsland vorgeschlagen. Die Untersuchung ergab jedoch, dass im UZ zwar keine Antidumpingmaßnahmen gegenüber Zitronensäure mit Ursprung in Kanada in Kraft waren, wohl aber Antidumpingmaßnahmen gegenüber Zitronensäure mit Ursprung in Thailand. Die letzteren Maßnahmen wurden von Indien eingeführt und bestanden aus erheblichen Antidumpingzöllen von 374,36 USD/Tonne, die erst im August 2007, also zwei Monate nach Ende des UZ, außer Kraft traten. Daher wird, auch in Anbetracht der bereits unter den Randnummern 42 und 43 der vorläufigen Verordnung erwähnten Argumente sowie der Tatsache, dass die US-amerikanische Untersuchung zu Zitronensäure mit Ursprung in Kanada zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Untersuchung der Gemeinschaft noch andauerte, der Schluss gezogen, dass kein Grund vorliegt, Thailand als Vergleichsland gegenüber Kanada vorzuziehen.
- (26)
- Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung musste der Normalwert für die unter Randnummer 11 genannten ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, auf der Grundlage der Preise oder des rechnerisch ermittelten Wertes im Vergleichsland berechnet werden.
- 5.
- Ausfuhrpreis
- (27)
- Im Falle der beiden Unternehmen, die aus den unter Randnummer 11 genannten Gründen eingehender untersucht wurden, wurde der Ausfuhrpreis nach der unter den Randnummern 45 bis 47 der vorläufigen Verordnung erläuterten Methode ermittelt.
- (28)
- Da kein Unternehmen zu den Ausfuhrpreisen Stellung nahm, werden die Feststellungen unter den Randnummern 45 bis 47 der vorläufigen Verordnung endgültig bestätigt.
- 6.
- Vergleich
- (29)
- In ihrer Stellungnahme zu der vorläufigen Verordnung und zu der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen stellte eine Unternehmensgruppe den Abzug einer fiktiven Provision für über einen Händler in der VR China getätigte Verkäufe in Frage, da der Händler fester Bestandteil der Gruppe sei. Es wurde jedoch festgestellt, dass die Handelsgesellschaft tatsächlich die Funktion eines unabhängigen Händlers innehatte und die Beziehung zwischen beiden Unternehmen wirtschaftlich gesehen der Beziehung zwischen Auftraggeber und Vertreter entspricht. Die Untersuchung ergab, dass der Händler nicht nur mit Waren handelte, die von verbundenen Unternehmen hergestellt wurden, sondern auch mit Waren unabhängiger Hersteller. Außerdem verkaufte das betreffende Unternehmen auch direkt an unabhängige Abnehmer. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen, und gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung wurde ein Abzug vorgenommen, der sich auf VVG-Kosten und Gewinne unabhängiger Einführer stützte.
- (30)
- In seiner Stellungnahme zu der vorläufigen Verordnung brachte ein ausführender Hersteller vor, Kosten für die Währungsumrechnung sollten nicht berücksichtigt werden, da den Ausführern gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j der Grundverordnung eine Frist von 60 Tagen eingeräumt werde, um anhaltende Wechselkursschwankungen im Untersuchungszeitraum zu berücksichtigen. Diesem Vorbringen konnte stattgegeben werden, und die Dumpingspanne des ausführenden Herstellers wurde entsprechend berichtigt.
- (31)
- In der vorläufigen Verordnung wurde die auf Ausfuhrverkäufe erhobene nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung vom Ausfuhrpreis abgezogen. Ein ausführender Hersteller machte in seiner Stellungnahme zu der vorläufigen Verordnung geltend, dass eine solche Berichtigung des Ausfuhrpreises nicht hätte erfolgen dürfen, da Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung sich nur auf den Normalwert beziehe. Es trifft zu, dass die in Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung vorgesehene Berichtigung nur die Berechnung des Normalwertes betrifft. Tatsächlich fällt der vorstehend genannte Abzug vom Ausfuhrpreis unter Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung und hätte dementsprechend vorgenommen werden sollen. Bei der Prüfung dieses Vorbringens wurde festgestellt, dass bei der Berechnung der Berichtigung für das betreffende Unternehmen ein Fehler unterlaufen war, und dass der gleiche Fehler auch im Hinblick auf andere Unternehmen aufgetreten war. Die Beseitigung dieser Ungenauigkeiten führte dazu, dass die zuvor für diese Unternehmen ermittelten Dumpingspannen geringfügig nach unten korrigiert wurden.
- (32)
- Bei der Prüfung des unter der Randnummer 31 genannten Vorbringens wurde festgestellt, dass die erforderliche Anpassung im Falle eines Unternehmens, dem individuelle Behandlung zugestanden wurde, nicht vorgenommen worden war. Dies wurde korrigiert und führte zu einer leichten Anhebung der Dumpingspanne für dieses Unternehmen.
- (33)
- Da hinsichtlich des Vergleichs keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden, abgesehen von den unter den Randnummern 30, 31 und 32 beschriebenen Änderungen, die Feststellungen unter den Randnummern 48 bis 50 der vorläufigen Verordnung endgültig bestätigt.
- 7.
- Dumpingspanne
- (34)
- Im Falle der beiden Unternehmen, die aus den unter Randnummer 11 genannten Gründen eingehender untersucht wurden, wurde die Dumpingspanne nach der unter Randnummer 51 der vorläufigen Verordnung erläuterten Methode ermittelt. Das eine Unternehmen, das wie unter Randnummer 11 ausgeführt keine Fragebogenantworten übermittelte und nicht eingehender untersucht wurde, wird als nicht kooperierend angesehen, und Feststellungen wurden gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen. In diesem Fall wurde dem Unternehmen in Anbetracht des unter Randnummer 19 der vorläufigen Verordnung erwähnten hohen Grads der Mitarbeit die höchste für ein anderes Unternehmen festgestellte Dumpingspanne zugewiesen.
- (35)
- Die Dumpingspannen aller Unternehmen, die im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung individuell untersucht wurden, wurden neu berechnet, um die unter den Randnummern 30, 31 und 32 erwähnten Ungenauigkeiten zu berichtigen. Diese Neuberechnung führte zu geringfügigen Korrekturen der Dumpingspannen.
- (36)
- Da keine neuen Informationen vorliegen, werden die Schlussfolgerungen in Randnummer 53 der vorläufigen Verordnung, die sich auf den Grad der Mitarbeit beziehen, endgültig bestätigt.
- (37)
- Die auf dieser Grundlage ermittelten endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, belaufen sich auf folgende Werte:
- E.
- SCHÄDIGUNG
- 1.
- Gemeinschaftsproduktion und Wirtschaftszweig der Gemeinschaft
- (38)
- Einige interessierte Parteien behaupteten, S.A. Citrique Belge N.V. habe seine Produktion nach dem UZ eingestellt und handele lediglich mit der betroffenen Ware, die es von seinem verbundenen Unternehmen in China (DSM Citric Acid (Wuxi) Ltd) einführe, weshalb S.A. Citrique Belge N.V. nicht dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugerechnet werden sollte. Diese Behauptung wurde indessen durch keinerlei Beweise untermauert, und aus den von S.A. Citrique Belge N.V. vorgelegten Angaben geht hervor, dass das Unternehmen seine Produktion nicht eingestellt hat.
- (39)
- Eine interessierte Partei erhob außerdem Einwände dagegen, dass unter Randnummer 56 der vorläufigen Verordnung für die von S.A. Citrique Belge N.V. im UZ von seinem verbundenen chinesischen Hersteller eingeführten Mengen nur eine Spanne angegeben wurde. Diese Partei machte geltend, es solle die Entwicklung aller Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von verbundenen und nicht verbundenen Unternehmen für den gesamten Bezugszeitraum angegeben werden, da die Einfuhren einen wichtigen Faktor für die Bewertung der Gemeinschaftsproduktion und mithin für die Schlussfolgerung hinsichtlich des Vorliegens einer Schädigung darstellten. Tatsächlich ergab die Untersuchung, dass die Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft während des gesamten Bezugszeitraums unerheblich waren, d. h. zwischen 1 % und 6 % der Produktion betrugen — diese Spanne wird aus Gründen der Vertraulichkeit angegeben. Deshalb ist das Argument zurückzuweisen, und die Feststellungen unter den Randnummern 55 bis 58 der vorläufigen Verordnung werden endgültig bestätigt.
- 2.
- Gemeinschaftsverbrauch
- (40)
- Da keine neuen fundierten Informationen zum Gemeinschaftsverbrauch vorgelegt wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 59 und 60 der vorläufigen Verordnung endgültig bestätigt.
- 3.
- Einfuhren aus dem betroffenen Land
- a)
- Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren, Einfuhrpreise
- (41)
- Da zu diesem Punkt keine neuen fundierten Angaben ermittelt oder vorgelegt wurden und es keine Anträge oder Vorbringen interessierter Parteien im Zusammenhang mit Menge und Preisen der betroffenen Einfuhren gab, werden die Randnummern 61 bis 63 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- b)
- Preisunterbietung
- (42)
- Um die betroffene Ware und die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte Zitronensäure auf derselben Handelsstufe vergleichen zu können, wurde in der vorläufigen Untersuchung bei der Berechnung der Preisunterbietung eine Berichtigung für die Handelsspanne (einschließlich VVG) unabhängiger Einführer vorgenommen und zusätzlich eine Berichtigung für Kosten für besondere Behandlung, die den Einführern in der Gemeinschaft durch das Entklumpen bestimmter Mengen der betroffenen Ware vor dem Weiterverkauf entstanden. Aufgrund einer geringfügigen Änderung der Angaben zur Berichtigung für Unterschiede bei den Handelsstufen wurde jedoch die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne, die auf 17,42 % berechnet worden war, auf 16,54 % nach unten korrigiert.
- (43)
- Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen verlangte ein Gemeinschaftshersteller, Berichtigungen für Unterschiede bei den Handelsstufen sollten auch in Bezug auf Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorgenommen werden, d. h. dessen über Händler abgewickelten Verkäufe sollten berücksichtigt werden. Dazu ist anzumerken, dass eine Berichtigung für Unterschiede bei der Handelsstufe in Bezug auf die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorgenommen worden war, bevor diese mit den Einfuhrpreisen der betroffenen Ware verglichen wurden.
- (44)
- Derselbe Gemeinschaftshersteller verlangte außerdem, dass die Berichtigung für Kosten für besondere Behandlung, die durch das Entklumpen bestimmter Mengen der betroffenen Ware entstanden, auch in Bezug auf die gleichartige Ware vorgenommen werden sollte. Da diese Forderung jedoch nicht weiter durch Angaben zu den diesem Gemeinschaftshersteller entstandenen spezifischen Kosten gestützt wurde, konnte ihr nicht stattgegeben werden. Aus diesen Gründen wird Randnummer 64 der vorläufigen Verordnung endgültig bestätigt.
- 4.
- Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
- a)
- Allgemeines
- (45)
- Einige interessierte Parteien machten geltend, die Kommission habe nicht alle Schadensindikatoren eingehend analysiert, mithin sei kein eindeutiger, vollständiger Zusammenhang zwischen der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den Einfuhren aus China hergestellt worden. Insbesondere habe es keine Bewertung der positiven Entwicklungen bestimmter Schadensindikatoren gegeben. Hierzu ist anzumerken, dass zwar einige Schadensindikatoren eine positive Entwicklung aufweisen, die unter Randnummer 79 der vorläufigen Verordnung anerkannt wurde, dass jedoch das Gesamtbild auf eine Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hinweist. Die moderate Verbesserung von Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge und Stückpreisniveau sowie die unter Randnummer 76 der vorläufigen Verordnung beschriebene Steigerung der Kosteneffizienz sind den Bemühungen der Gemeinschaftshersteller zu verdanken, während des Bezugszeitraums wettbewerbsfähig zu bleiben und von dem gestiegenen Verbrauch zu profitieren. Wie indessen aus Randnummer 68 der vorläufigen Verordnung ersichtlich ist, verringerte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft trotz dieser Anstrengungen um 5 Prozentpunkte (von 54 % auf 49 %); die eingebüßten Marktanteile wurden zum größten Teil von gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus China übernommen. Als erschwerender Faktor kommt hinzu, dass man hätte erwarten können, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einen Teil der Marktanteile der drei Gemeinschaftshersteller von Zitronensäure übernimmt, die ab 2004 ihre Produktion einstellten. Dies war jedoch nicht der Fall, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte weder Abnehmer der drei EU-Hersteller, die die Produktion einstellten, übernehmen noch von dem gestiegenen Verbrauch profitieren. Der beträchtliche Verlust an Marktanteilen in Verbindung mit der eindeutigen Verschlechterung der Finanzindikatoren, d. h. Rentabilität, Kapitalrendite (RoI) und Cashflow, zeigt, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum insgesamt negativ entwickelte und im UZ offenbar am schlechtesten war. Darüber hinaus kann der Rückgang der Lagerbestände in diesem Fall nicht als positive Entwicklung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bewertet werden, denn angesichts der Beschaffenheit der Ware, die für eine längere Lagerung nicht geeignet ist, können die Lagerbestände nicht als aussagekräftiger Indikator betrachtet werden.
- b)
- Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
- (46)
- Eine interessierte Partei argumentierte, Investitionen würden in diesem Bereich nicht kontinuierlich, sondern nach bestimmten Investitionszyklen getätigt. Zwar ist auch unter normalen Marktbedingungen sicher nicht davon auszugehen, dass in jedem Jahr umfangreiche Investitionen vorgenommen werden, die Tatsache jedoch, dass während des gesamten Zeitraums keiner der beiden verbleibenden Gemeinschaftshersteller eine größere Investition tätigte, ist als Zeichen dafür zu sehen, dass die geringe Rentabilität (ab 2006 wurden sogar Verluste eingefahren) keinerlei größere Investitionen möglich machte. Daher sind die Investitionen in diesem Fall als besonders aussagekräftiger Schadensindikator anzusehen.
- (47)
- Schließlich sollten die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten der Gemeinschaftshersteller berücksichtigt werden. Die diesbezügliche Untersuchung ergab, dass beide Gemeinschaftshersteller aufgrund der sich verschlechternden Rahmenbedingungen für das Zitronensäuregeschäft Schwierigkeiten hatten, Kapital zu beschaffen.
- (48)
- Eine interessierte Partei brachte vor, der Antragsteller sei jedenfalls in der Lage, Kapital für andere Produkte zu beschaffen, denn er habe im Februar 2007 den Bau einer neuen Glukosefabrik bekannt gegeben. Hierzu ist anzumerken, dass sich die Untersuchung auf die Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung im Zusammenhang mit der betreffenden Ware, also Zitronensäure, beschränkt, die durch die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft offenbar negativ beeinflusst wurden.
- (49)
- Auf dieser Grundlage wird der unter Randnummer 72 der vorläufigen Verordnung gezogene Schluss hinsichtlich der Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft endgültig bestätigt.
- c)
- Rentabilität und Kapitalrendite (RoI)
- (50)
- Eine interessierte Partei brachte vor, die unter Randnummer 73 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen seien nicht mit den Buchführungsdaten der beiden Gemeinschaftshersteller vereinbar; insbesondere würden in keiner der Buchführungen die erwähnten außerordentlichen Umstrukturierungskosten ausgewiesen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das außerordentliche Ergebnis eines Gemeinschaftsherstellers während des gesamten Bezugszeitraums zum einen erheblich durch Umstrukturierungsbemühungen beeinflusst wurde, die sich in der Buchführung entweder als Ausgaben oder als Einnahmen niederschlugen, je nachdem, ob es um die Neubildung oder die Auflösung einer Rückstellung ging, und zum anderen durch Lizenzgebühren, die an das Mutterunternehmen in der Schweiz entrichtet wurden. Daher wurde das Betriebsergebnis als eine angemessenere Grundlage für die Schadensanalyse erachtet als der Nettogewinn.
- (51)
- Dieselbe Partei machte geltend, dass die 2005 gegen beide Mutterunternehmen der Gemeinschaftshersteller verhängte Geldbuße für wettbewerbswidriges Verhalten möglicherweise die Gewinnsituation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflusst habe. Alle Auswirkungen der Geldbuße (sowohl die Neubildung als auch die Auflösung von Rückstellungen) wurden als außerordentliches Ergebnis verbucht. Wie unter Randnummer 50 ausgeführt, wurde das Betriebsergebnis bei diesem Verfahren als Schadensindikator herangezogen. Daher kann die gegen die Gemeinschaftshersteller verhängte Geldbuße die in der Schadensanalyse zugrunde gelegte Gewinnsituation nicht beeinflusst haben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von 2006 an bis zum Ende des UZ Verluste einfuhr. Die in der vorläufigen Verordnung dargelegten Entwicklungstendenzen werden daher endgültig bestätigt.
- (52)
- Mehrere interessierte Parteien wiesen auf einen gewissen Widerspruch zwischen dem Trend der Rentabilität und dem der Kapitalrendite (RoI) hin. Tatsächlich wurde die Kapitalrendite als Nettogewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen berechnet, während die Rentabilität als Betriebsergebnis aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes ermittelt wurde. Damit alle Schadensindikatoren in einheitlicher Weise ermittelt werden, wurde die Berechnung der Kapitalrendite revidiert, indem das Betriebsergebnis in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen zugrunde gelegt wurde. Die geänderten Zahlen lauten:
- (53)
- Die berichtigten Zahlen weisen allerdings den gleichen Trend auf und ändern daher nichts an der Schlussfolgerung unter Randnummer 74 der vorläufigen Verordnung, die somit endgültig bestätigt wird.
- 5.
- Schlussfolgerung zur Schädigung
- (54)
- Da in Bezug auf Produktion, Verkaufsmenge, Marktanteile, Verkaufsstückpreis, Lagerbestände, Cashflow, Beschäftigung, Produktivität, Löhne und Höhe der Dumpingspanne keine neuen fundierten Informationen oder Argumente vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 66 bis 71, 73 sowie 75 bis 78 der vorläufigen Verordnung endgültig bestätigt. Zudem lassen die berichtigten Werte für die Kapitalrendite die unter den Randnummern 73 und 74 der vorläufigen Verordnung festgestellten Trends unberührt. In Anbetracht der eindeutigen Verschlechterung von Finanzindikatoren wie Rentabilität, Kapitalrendite (RoI) und Cashflow in Verbindung mit dem beträchtlichen Verlust an Marktanteilen wird daher die Schlussfolgerung unter Randnummer 81 der vorläufigen Verordnung, nämlich dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung erlitt, endgültig bestätigt.
- F.
- SCHADENSURSACHE
- 1.
- Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
- (55)
- Wie unter Randnummer 42 erwähnt, wird der endgültige Schluss gezogen, dass die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der VR China im UZ unter den durchschnittlichen Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Nach einer geringfügigen Korrektur der Berechnungen ergab sich eine durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 16,54 %. Diese geringe Korrektur nach unten ändert nichts an den Schlussfolgerungen zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unter den Randnummern 83 bis 85 der vorläufigen Verordnung, die somit endgültig bestätigt werden.
- 2.
- Auswirkungen anderer Faktoren
- a)
- Selbstverschuldete Schädigung
- (56)
- Einige Einführer wandten ein, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe die Schädigung selbst verschuldet, indem er eine „Preis-vor-Menge” -Strategie verfolgt habe, d. h. nur das obere Marktsegment bedient und auf Produktion und Verkauf von Erzeugnissen für das untere Marktsegment verzichtet habe. Dies habe dazu geführt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht von der gestiegenen Nachfrage nach Zitronensäure des unteren Marktsegments profitieren konnte, dadurch Marktanteile verlor und eine Verschlechterung seiner finanziellen Lage hinnehmen musste. Die Untersuchung ergab indessen, dass beide, also die betroffene Ware und die gleichartige Ware, die gleichen grundlegenden Verwendungen aufweisen und hauptsächlich im gleichen Marktsegment miteinander konkurrieren (siehe Randnummer 9), mit Ausnahme eines Nischenmarktes, auf den ein kleiner Teil des europäischen Marktanteils im Bereich Zitronensäure entfiel und der bislang ausschließlich vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft beliefert wurde. Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durchaus im unteren Marktsegment präsent war. Der Einwand ist daher zurückzuweisen.
- (57)
- Einige interessierte Parteien vertraten darüber hinaus die Auffassung, die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum und insbesondere in den Jahren, als er bessere Ergebnisse erzielte, also 2004-2005, keinerlei Investitionen getätigt habe, habe zum Verlust von Marktanteilen und infolgedessen zur Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen. Der Untersuchung zufolge arbeitete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht mit seiner vollen Kapazität, und seine Kapazitätsauslastung blieb im gesamten Bezugszeitraum konstant. Somit wäre im Falle einer größeren Nachfrage eine gewisse Produktionssteigerung ohne weitere Investitionen möglich gewesen. In Anbetracht dessen, dass die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft während des gesamten Bezugszeitraums unzureichend war, d. h. unter dem Gewinnziel lag, und sogar negativ wurde, ist es als wirtschaftlich vertretbare Geschäftsentscheidung anzusehen, keine größeren Beträge in die Herstellung der gleichartigen Ware zu investieren. Dieses Argument ist somit nicht überzeugend und daher zurückzuweisen.
- b)
- Anstieg der Rohstoffkosten, steigende Energiepreise
- (58)
- Nahezu alle interessierten Parteien machten erneut geltend, eine möglicherweise festgestellte Schädigung hänge mit der Reform des Zuckermarktes und der damit verbundenen Abschaffung der Produktionserstattungen im Jahr 2006 bzw. mit den steigenden Energiepreisen zusammen.
- (59)
- Eine interessierte Partei verwies darauf, dass im Jahresbericht 2007 eines Gemeinschaftsherstellers erklärt werde, die Verfügbarkeit von Rohstoffen sei infolge der europäischen Zuckermarktordnung, die zu höheren Kosten geführt habe, begrenzt. Dazu ist anzumerken, dass der erwähnte Gemeinschaftshersteller nicht Zucker, sondern Melasse als Hauptrohstoff verwendet und somit, wie unter Randnummer 89 der vorläufigen Verordnung erläutert, niemals Produktionserstattungen erhalten hat. Der Kostenanstieg für Melasse war indessen nicht erheblich, sondern entsprach dem Anstieg der Weltmarktpreise für Zucker. Hinsichtlich der Lage des anderen Gemeinschaftsherstellers, die unter den Randnummern 90 bis 94 der vorläufigen Verordnung ausführlich beschrieben wurde, wurden keine neuen bzw. fundierten Informationen oder Argumente vorgelegt. Die allgemeine Schlussfolgerung unter Randnummer 93 der vorläufigen Verordnung, dass die Reform des Zuckermarktes keine größeren Auswirkungen auf die Kostensituation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatte, wird mithin endgültig bestätigt.
- (60)
- Dieselbe interessierte Partei brachte vor, es bestehe ein Zusammenhang zwischen den Zuckerpreisen und der Biokraftstoffproduktion, der in einer Studie der Kommission über die Ursachen der steigenden Lebensmittelpreise(4) eingeräumt worden sei. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Kommission, wie bereits unter Randnummer 98 der vorläufigen Verordnung festgestellt, Zugang zu den Kostendaten beider Gemeinschaftshersteller hatte und mithin in der Lage war, die tatsächlichen bei der Produktion von Zitronensäure angefallenen Rohstoffkosten für beide Gemeinschaftshersteller zu analysieren. Ein möglicher Zusammenhang zwischen Zuckerpreisen und Biokraftstoffproduktion wurde daher untersucht und bei der Bewertung der Auswirkungen der Reform des EU-Zuckermarktes und der steigenden Biokraftstoffproduktion berücksichtigt. Die auf dieser Grundlage gezogene Schlussfolgerung, dass diese Faktoren nicht in größerem Umfang zur festgestellten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen, wird endgültig bestätigt.
- (61)
- Im Übrigen ist festzustellen, dass ein Kostenanstieg bei Melasse, Zucker oder Glukose bzw. bei Energie, der in der vorläufigen Verordnung (dort unter den Randnummern 93 bis 96) anerkannt wurde, nicht die Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter normalen Marktbedingungen diese gestiegenen Kosten zumindest teilweise an seine Abnehmer hätte weitergeben können. Die Untersuchung ergab jedoch, dass in zunehmendem Maße gedumpte Einfuhren auf den Markt kamen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich unterboten. Dadurch wurden, wie unter Randnummer 84 der vorläufigen Verordnung festgestellt, die Preise gedrückt, und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte nur einen Bruchteil seines eigenen Kostenanstiegs an seine Abnehmer weitergeben, was zur Verschlechterung seiner finanziellen Lage und zu einem weiteren Verlust von Marktanteilen führte.
- (62)
- Und schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Untersuchung zufolge auch in der VR China die Kosten für die Herstellung von Zitronensäure gestiegen waren. Dieser Kostenanstieg schlug sich indessen nicht in höheren Verkaufspreisen nieder, vielmehr gingen die Verkaufsstückpreise im Bezugszeitraum sogar um 6 Prozentpunkte zurück, wie unter Randnummer 63 der vorläufigen Verordnung dargelegt.
- (63)
- Aus den vorstehenden Gründen sind die Vorbringen zurückzuweisen, und die Randnummern 88 bis 99 der vorläufigen Verordnung werden endgültig bestätigt.
- c)
- Preiskartell des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
- (64)
- Einige interessierte Parteien wiederholten ihr Vorbringen, der Verlust von Marktanteilen für die europäischen Hersteller sei selbstverschuldet, und zwar durch das Zitronensäurekartell (1991—1995), an dem sowohl der Antragsteller als auch der andere europäische Hersteller beteiligt gewesen sei und das der Grund für den starken Zuwachs bei den Einfuhren chinesischer Zitronensäure gewesen sei. Diese Behauptung wurde nicht weiter belegt und änderte daher nichts an der unter Randnummer 100 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerung, dass der starke Zuwachs gedumpter Einfuhren erst mehrere Jahre nach Ende des Kartells stattfand.
- (65)
- Aus den dargelegten Gründen wird endgültig der Schluss gezogen, dass die Auswirkungen der wettbewerbswidrigen Praktiken, an denen der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft beteiligt war, nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.
- d)
- Währungsschwankungen
- (66)
- Einige interessierte Parteien machten erneut geltend, der Preisrückgang für chinesische Zitronensäure im UZ sei weitgehend auf den ungünstigen Wechselkurs von US-Dollar zu Euro zurückzuführen und darauf, dass die Preise für Zitronensäure auf dem Weltmarkt im Allgemeinen in US-Dollar ausgedrückt würden und es schwierig gewesen sei, die normalerweise jährlich ausgehandelten Preise an die neue Währungssituation anzupassen.
- (67)
- Es sei daran erinnert, dass die Auswirkungen von Wechselkursschwankungen in Randnummer 104 der vorläufigen Verordnung als unerheblich eingestuft wurden, denn selbst wenn der Kursverlust des US-Dollar gegenüber dem Euro, der sich zwischen 2004 und dem UZ nach Präzisierung der vorläufigen Berechnungen auf 4,97 % belief, gänzlich unberücksichtigt geblieben wäre, hätte die Preisunterbietung noch immer mehr als 10 % betragen.
- (68)
- Daher wird endgültig bestätigt, dass der Kursanstieg des Euro gegenüber dem US-Dollar nicht so ausgeprägt war, dass er den ursächlichen Zusammenhang zwischen der festgestellten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den betroffenen Einfuhren widerlegen könnte. Das Vorbringen ist daher zurückzuweisen.
- 3.
- Schlussfolgerung zur Schadensursache
- (69)
- Da keine neuen fundierten Informationen oder Argumente vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 82 bis 110 der vorläufigen Verordnung endgültig bestätigt.
- (70)
- Die vorläufige Feststellung, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den gedumpten Einfuhren aus der VR China besteht, wird daher endgültig bestätigt.
- G.
- GEMEINSCHAFTSINTERESSE
- 1.
- Entwicklungen nach dem Untersuchungszeitraum
- (71)
- Sowohl von einigen Herstellern des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft als auch von den kooperierenden ausführenden Herstellern und Einführern gingen Stellungnahmen ein, wonach bestimmte wichtige Entwicklungen nach dem UZ berücksichtigt werden müssten. Es ist zu beachten, dass gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung Informationen zu Dumping und Schädigung, die für einen Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum vorgelegt werden, normalerweise nicht berücksichtigt werden. In Anbetracht der Feststellungen unter den Randnummern 119 und 129 der vorläufigen Verordnung wurde es jedoch ausnahmsweise für erforderlich erachtet, Angaben und Informationen für die Zeit nach Juni 2007-Juli 2008 einzuholen.
- (72)
- Einige interessierte Parteien machten geltend, die Einführung von Maßnahmen sei unnötig, da die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach dem UZ dank der deutlich gestiegenen Preise ein hohes Niveau erreicht und der Markt sich selbst reguliert habe. Für das Vorliegen von Dumping und Schädigung im UZ gibt es Beweise, und diese Schädigung wurde in erheblichem Maße dadurch verursacht, dass die gedumpten Einfuhren auf die Preise drückten. Die Einfuhrstatistiken weisen einen durchschnittlichen Anstieg der chinesischen Verkaufspreise um nur 12 % nach dem UZ aus. Verglichen mit der festgestellten Preisunterbietung von 16,54 % im UZ ist dieser Anstieg eindeutig unzureichend, denn er würde es ohne Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht gestatten, seine Verkaufpreise auf ein tragfähiges Niveau anzuheben, ohne zu riskieren, noch mehr Abnehmer zu verlieren. Was das Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft anbelangt, so zeigte sich, dass es diesem gelang, seine Preise ab dem ersten Quartal 2008 moderat anzuheben, wodurch sich seine finanzielle Lage offensichtlich gebessert hat. Diese Preiserhöhungen stehen nichtsdestoweniger in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Einleitung dieses Verfahrens, und die Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft könnte sich daher aufgrund der möglichen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China verbessert haben. Folglich wurde der Schluss gezogen, dass keine Selbstregulierung des Marktes stattgefunden hat bzw. dass die Selbstregulierung nicht ausreichte, die Einführung von Maßnahmen überflüssig zu machen. Das Argument ist daher zurückzuweisen.
- 2.
- Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
- (73)
- Da hinsichtlich des Interesses des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft keine neuen fundierten Informationen oder Argumente vorliegen, werden die unter den Randnummern 112 bis 115 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft endgültig bestätigt.
- 3.
- Wettbewerb und Versorgungssicherheit
- (74)
- Die meisten interessierten Parteien machten erneut geltend, die Einführung von Maßnahmen werde den Wettbewerb auf dem europäischen Markt drastisch verringern und dort zu einem Duopol führen. In Anbetracht der starken Marktposition, die sich die chinesischen ausführenden Hersteller in den vergangenen Jahren aufbauen konnten, vertritt die Kommission indessen die Auffassung, dass die Einführung von Maßnahmen sie nicht vom Gemeinschaftsmarkt drängen, sondern lediglich wieder gleiche Ausgangsbedingungen herstellen würde, die es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und den chinesischen ausführenden Herstellern ermöglichen würden, gleichberechtigt miteinander in Wettbewerb zu treten. Darüber hinaus könnte eine angemessene Preiserhöhung auf dem Gemeinschaftsmarkt mehr Einfuhren aus anderen Drittländern mit eigener Produktion anziehen, beispielsweise aus Israel und Südamerika, die wahrscheinlich nicht so sehr daran interessiert waren, auf einen Markt mit gedrückten Preisen zu exportieren.
- (75)
- Sollten hingegen keine Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Produktion in diesem speziellen Bereich einstellen müsste, was zum entgegengesetzten Szenario führen würde, nämlich einer dominierenden Position der chinesischen Einfuhren.
- (76)
- Die meisten interessierten Parteien brachten ferner vor, dass im Falle einer Einstellung der chinesischen Einfuhren infolge der Einführung von Maßnahmen die Versorgungssicherheit gefährdet wäre, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Nachfrage auf dem EU-Markt nicht bedienen könne, selbst wenn beide Hersteller ihre Produktionskapazitäten zu 100 % auslasten würden. Verschärft würde diese Situation durch die Tatsache, dass die Nachfrage nach Zitronensäure im Zuge der Auswirkungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien(5) voraussichtlich sogar noch steigen werde. In der genannten Verordnung verpflichtet sich die Kommission, die Verwendung von Phosphaten in Detergenzien zu überprüfen und auf der Grundlage der Ergebnisse einen entsprechenden Maßnahmenvorschlag vorzulegen. Die Kommission ist dieser Verpflichtung nachgekommen und hat einen Bericht vorgelegt, jedoch bislang noch keine Maßnahme vorgeschlagen. Aber selbst wenn Phosphate in der Wasch- und Reinigungsmittelindustrie vollständig verboten würden, so wären ihre Hauptersatzstoffe Zeolithe und nur in geringerem Umfang Zitronensäure.
- (77)
- Darüber hinaus sprechen mehrere Fakten gegen die Vermutung, dass die chinesischen Einfuhren tatsächlich zum Erliegen kommen würden.
- (78)
- Zudem kündigte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft an, er werde geeignete Maßnahmen zur Steigerung seiner Produktionskapazität ergreifen. Der Antragsteller stellte eine deutliche Erhöhung seiner Produktionskapazität in Aussicht. Der Pressemitteilung vom Juli 2008 zufolge dürften diese zusätzlichen Kapazitäten ab Mitte 2009 in vollem Umfang zur Verfügung stehen, der erste Anstieg ist bereits für Januar 2009 vorgesehen. Dies dürfte in der Tat zur Deckung der Nachfrage in der EU beitragen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der andere Gemeinschaftshersteller im August 2008 ankündigte, er werde seine Produktionsstätte in China zum ersten Quartal 2009 schließen und sich auf seine Produktionsstätte in der Gemeinschaft konzentrieren.
- (79)
- Im Übrigen würde ein attraktiveres Preisniveau auf dem EU-Markt wahrscheinlich auch zu höheren Einfuhren aus anderen Drittländern führen, und mit diesen alternativen Bezugsquellen dürfte die Versorgung besser gesichert sein, als wenn die Verwender ausschließlich von chinesischer Zitronensäure abhängig wären. Die Einfuhren aus Israel beispielsweise sind in den 12 Monaten nach dem UZ um 30 % gestiegen.
- (80)
- Daher wird die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Maßnahmen die chinesischen ausführenden Hersteller nicht vom Markt drängen, sondern lediglich wieder gleiche Ausgangsbedingungen herstellen würde, durch die alternative Bezugsquellen gesichert würden.
- 4.
- Interesse der unabhängigen Einführer
- (81)
- Einige interessierte Parteien machten geltend, aufgrund des Stichprobenverfahrens habe die Kommission nur Ergebnisse für die größten Einführer in Europa erhalten, während ihr über die Auswirkungen von Zöllen auf die überwiegende Mehrheit der kleinen und mittleren Einführer keine Informationen vorlägen. Keine Partei erhob indessen Einwände gegen die gezogene Stichprobe, daher wird die Stichprobe als für alle Einführer repräsentativ erachtet.
- (82)
- Da auf Zitronensäure im Durchschnitt lediglich 1 % der Gesamteinnahmen der Einführer entfällt, ist damit zu rechnen, dass die Auswirkungen eines Antidumpingzolls im Gesamtergebnis der Unternehmen kaum zu Buche schlagen.
- (83)
- Da keine weiteren Stellungnahmen von Einführern vorliegen, werden die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 116 bis 120 der vorläufigen Verordnung endgültig bestätigt.
- 5.
- Interesse der Verwender
- (84)
- Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen befasste sich die Kommission eingehender mit den möglichen Auswirkungen von Maßnahmen auf die Verwender. Zu diesem Zweck wurden bei den Verwendern und den nationalen Verbänden zusätzliche Informationen angefordert, und in den Betrieben eines Gemeinschaftsverwenders wurde ein zusätzlicher Kontrollbesuch durchgeführt.
- (85)
- Die eingegangenen Informationen bestätigen die vorläufigen Feststellungen, die, wie unter den Randnummern 121 und 122 der vorläufigen Verordnung erwähnt, auf der Grundlage der unvollständig ausgefüllten Verwenderfragebogen getroffen wurden und wonach Zitronensäure in den Gesamtproduktionskosten der Verwender nur relativ schwach zu Buche schlägt. Der Anteil, der bei den Produktionskosten der Verwender auf Zitronensäure entfällt, hängt natürlich von der Ware ab, liegt den Untersuchungsergebnissen zufolge aber im Allgemeinen zwischen weniger als 1 % und 20 %. Durch die oben erwähnten zusätzlichen Informationen bestätigte sich auch die vorläufige Feststellung, dass ein Zoll in Höhe der Preisunterbietungsspanne sich nur in sehr begrenztem Maße auf die Produktionskosten der kooperierenden Verwender auswirken würde. Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen machten zwei der wichtigsten gewerblichen Verwender von Zitronensäure geltend, dass einige ihrer Waren einen hohen Anteil an Zitronensäure enthielten und dass daher die Zölle für sie erhebliche Auswirkungen haben würden. Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass beide Verwender ein breites Spektrum von Waren herstellen, die Zitronensäure in unterschiedlich hohen Anteilen enthalten. Des Weiteren konnte anhand der vorgelegten Angaben nicht nachgewiesen werden, dass diese Verwender überwiegend solche Waren verkauften, bei denen höhere Kosten für Zitronensäure anfielen. Und schließlich wurde das Vorbringen nicht weiter durch zusätzliche Angaben gestützt. Daher konnte dem Vorbringen nicht stattgegeben werden.
- 6.
- Schlussfolgerung zum Gemeinschaftsinteresse
- (86)
- Die oben erwähnte zusätzliche Analyse des Interesses der Einführer und der Verwender in der Gemeinschaft änderte nichts an den vorläufigen Schlussfolgerungen hierzu. Selbst wenn in bestimmten Fällen die Belastung vollständig vom Einführer/Verwender getragen werden müsste, wären etwaige finanzielle Nachteile für Letztere in jedem Fall unerheblich. Aus diesen Gründen wird die Auffassung vertreten, dass die in der vorläufigen Verordnung enthaltenen Schlussfolgerungen zum Gemeinschaftsinteresse nicht zu ändern sind. Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden sie deshalb endgültig bestätigt.
- H.
- ENDGÜLTIGE MASSNAHMEN
- 1.
- Schadensbeseitigungsschwelle
- (87)
- Mehrere interessierte Parteien beanstandeten die Höhe der vorläufig verwendeten Gewinnspanne und machten geltend, die Gewinnspanne von 9 % sei überhöht, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe im Bezugszeitraum eine solche Gewinnspanne niemals erzielt. Es wird eingeräumt, dass in der Tat nur ein Gemeinschaftshersteller diese Gewinnspanne erzielte, und zwar als keine gedumpten Einfuhren auf dem Markt waren, nämlich im Jahr 2001, während dies auf die anderen nicht zutraf. Die Methode zur Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle wurde daher erneut überprüft, und es wurde für angemessener erachtet, die gewogene durchschnittliche Gewinnspanne, die von beiden europäischen Herstellern im Jahr 2001 erreicht wurde, nämlich 6 %, als Gewinnspanne zu verwenden.
- (88)
- Aus diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft realistisch betrachtet ohne gedumpte Einfuhren mit einer Gewinnspanne vor Steuern von 6 % rechnen könnte, und für die endgültigen Feststellungen wurde folglich diese Gewinnspanne verwendet.
- (89)
- Die Preise für Einfuhren aus der VR China wurden für den UZ mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften gleichartigen Ware verglichen. Der nicht schädigende Preis wiederum wurde anhand des zur Berücksichtigung der korrigierten Gewinnspanne berichtigten Verkaufspreises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ermittelt. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Gesamteinfuhrwerts, lag für jedes Unternehmen in einer Spanne zwischen 8,3 % und 42,7 %, d. h. mit Ausnahme eines Unternehmens unterhalb der festgestellten Dumpingspanne.
- 2.
- Endgültige Maßnahmen
- (90)
- Angesichts der Schlussfolgerungen im Hinblick auf Dumping, Schädigung, Schadensursache und Interesse der Gemeinschaft sollte gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung, im Einklang mit der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem welche niedriger ist, eingeführt werden. Mit einer Ausnahme sollte der Zollsatz demnach in Höhe der ermittelten Schädigung festgesetzt werden.
- (91)
- Auf dieser Grundlage werden die endgültigen Zölle wie folgt festgesetzt:
- 3.
- Form der Maßnahmen
- (92)
- Während der Untersuchung boten sechs ausführende Hersteller in der VR China annehmbare Preisverpflichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an.
- (93)
- Mit dem Beschluss 2008/899/EG(6) nahm die Kommission diese Verpflichtungsangebote an. Der Rat erkennt an, dass die Verpflichtungsangebote die schädigende Wirkung des Dumpings beseitigen und das Umgehungsrisiko hinreichend verringern.
- (94)
- Um die Kommission und die Zollbehörden in die Lage zu versetzen, die Einhaltung der Verpflichtungen wirksam zu kontrollieren, ist die Befreiung vom Antidumpingzoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr davon abhängig zu machen, dass i) den zuständigen Zollbehörden eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird; das ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die im Anhang vorgegeben sind; ii) die eingeführten Waren von den genannten Unternehmen hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft direkt in Rechnung gestellt werden und iii) die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, entsteht bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld in Höhe des entsprechenden Antidumpingzolls.
- (95)
- Wenn die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung die Annahme einer Verpflichtung wegen einer Verletzung widerruft, dabei auf die fraglichen Geschäftsvorgänge Bezug nimmt und die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt, entsteht bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld.
- (96)
- Den Einführern sollte klar sein, dass bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, wie unter den Randnummern 94 und 95 dargelegt, auch dann eine Zollschuld entstehen kann, wenn eine vom Hersteller, von dem sie die Ware direkt oder indirekt erworben haben, angebotene Verpflichtung von der Kommission angenommen wurde; das Entstehen einer solchen Zollschuld ist als normales Geschäftsrisiko zu betrachten.
- (97)
- Die Zollbehörden sollten die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Grundverordnung unverzüglich unterrichten, wenn sich Hinweise auf eine Verletzung der Verpflichtung ergeben.
- (98)
- Aus den dargelegten Gründen hält die Kommission die Verpflichtungsangebote der ausführenden Hersteller für annehmbar und hat die betroffenen Unternehmen über die wesentlichen Fakten, Erwägungen und Bedingungen informiert, auf die sich die Annahme der Verpflichtungsangebote stützt.
- (99)
- Bei Verletzung oder Rücknahme der Verpflichtungen oder im Fall des Widerrufs der Annahme der Verpflichtungen durch die Kommission gilt gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung ohne weiteres der gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung vom Rat eingeführte Antidumpingzoll.
- I.
- ENDGÜLTIGE VEREINNAHMUNG DES VORLÄUFIGEN ZOLLS
- (100)
- Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspanne und des Ausmaßes der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen. Da die endgültigen Zollsätze niedriger sind als die vorläufigen Zollsätze, sollten die den endgültigen Zollsatz übersteigenden vorläufigen Sicherheitsleistungen freigegeben werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.
- (2)
ABl. C 205 vom 4.9.2007, S. 14.
- (3)
ABl. L 143 vom 3.6.2008, S. 13.
- (4)
Europäische Kommission „The Causes of the Food Price Crisis: Sugar” , 20. Mai 2008, http://ec.europa.eu/agriculture/analysis/perspevct/foodprice/sugar_en.pdf
- (5)
ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1.
- (6)
Siehe Seite 62 dieses Amtsblatts.
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