Artikel 27 VO (EG) 2008/1234
Aufhebung und Übergangsbestimmung
(1) Die Verordnungen (EG) Nr. 1084/2003 und (EG) Nr. 1085/2003 werden hiermit aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweise auf diese Verordnung.
(2) Abweichend von Absatz 1 behalten die Verordnungen (EG) Nr. 1084/2003 und (EG) Nr. 1085/2003 ihre Geltung für gültige Mitteilungen oder Anträge auf Änderungen, die zu dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Datum anhängig sind.
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