Artikel 10 VO (EG) 2008/1235

Erstellung und Inhalt des Verzeichnisses der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden

(1) Die Kommission erstellt ein Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Das Verzeichnis ist in Anhang IV der vorliegenden Verordnung zu veröffentlichen. Die Verfahren für die Erstellung und Änderung des Verzeichnisses sind in den Artikeln 11, 16 und 17 der vorliegenden Verordnung aufgeführt. Das Verzeichnis wird der Öffentlichkeit gemäß Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 17 der vorliegenden Verordnung im Internet zugänglich gemacht.

(2) Das Verzeichnis enthält alle erforderlichen Informationen für jede Kontrollstelle oder Kontrollbehörde, damit überprüft werden kann, ob die in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Erzeugnisse von einer gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Kontrollstelle oder Kontrollbehörde kontrolliert worden sind, und insbesondere:

a)
Namen, Anschrift und Codenummer der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde sowie gegebenenfalls ihre E-Mail- und Internet-Adresse;
b)
die im Verzeichnis gemäß Artikel 7 nicht aufgeführten Drittländer, in denen die Erzeugnisse ihren Ursprung haben;
c)
die betreffenden Erzeugniskategorien für jedes Drittland;
d)
die Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis; und
e)
die Internet-Adres se, unter der ein auf dem neuesten Stand befindliches Verzeichnis der unter das Kontrollsystem fallenden Unternehmer — mit Angabe von deren Bescheinigungsstatus und der betreffenden Erzeugniskategorien sowie einer Kontaktstelle, bei der Informationen über die Unternehmer und Erzeugnisse, für die die Bescheinigungen ausgesetzt oder aufgehoben worden sind, verfügbar sind — eingesehen werden kann; und
f)
die Internet-Adresse, unter der eine vollständige Darstellung der von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in einem Drittland angewendeten Produktionsvorschriften und Kontrollmaßnahmen eingesehen werden kann.

(3) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b können Erzeugnisse, die ihren Ursprung in einem anerkannten, in dem Verzeichnis gemäß Artikel 7 aufgeführten Drittland haben, aber nicht unter die diesem Drittland gewährte Anerkennung fallen, in das genannte Verzeichnis aufgenommen werden.

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