Artikel 11 VO (EG) 2008/1235

Verfahren für die Beantragung der Aufnahme in das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden

(1) Die Kommission prüft, ob sie eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in das Verzeichnis gemäß Artikel 10 aufnimmt, nachdem sie einen Aufnahmeantrag vom Vertreter der betreffenden Kontrollstelle oder Kontrollbehörde auf der Grundlage des von der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 zur Verfügung gestellten Antragsmusters erhalten hat. Nur vollständige, vor dem 30. Juni 2021 eingereichte Anträge werden bei der Aktualisierung des Verzeichnisses berücksichtigt.

(2) Der Antrag kann von in der Gemeinschaft oder in einem Drittland niedergelassenen Kontrollstellen und Kontrollbehörden gestellt werden.

(3) Der Aufnahmeantrag besteht aus einem technischen Dossier, das alle Informationen enthält, über die die Kommission verfügen muss, um zu gewährleisten, dass die Bedingungen von Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bei allen zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft bestimmten Erzeugnissen erfüllt sind, nämlich

a)
eine Übersicht über die Tätigkeiten der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in dem Drittland/den Drittländern, einschließlich einer Schätzung der Anzahl der betreffenden Unternehmer und eine Angabe der voraussichtlichen Art und Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Lebensmittel, die zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft gemäß den Vorschriften von Artikel 33 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bestimmt sind;
b)
eine Beschreibung der in den Drittländern geltenden Produktionsregeln und Kontrollmaßnahmen, einschließlich einer Beurteilung ihrer Gleichwertigkeit mit den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie mit den diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 889/2008;
c)
eine Ausfertigung des Bewertungsberichts gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007:

i)
aus dem hervorgeht, dass die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde hinsichtlich ihrer Fähigkeiten, die Bedingungen von Artikel 33 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 einzuhalten, zufriedenstellend bewertet wurde;
ii)
in dem bestätigt wird, dass die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde ihre Tätigkeiten tatsächlich gemäß diesen Bedingungen durchgeführt hat; und
iii)
in dem die Gleichwertigkeit der Produktionsregeln und Kontrollmaßnahmen gemäß Buchstabe b dieses Absatzes nachgewiesen und bestätigt wird;

d)
den Nachweis, dass die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde den Behörden jedes der betreffenden Drittländer ihre Tätigkeiten und ihre Verpflichtung mitgeteilt hat, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, die ihnen von den Behörden jedes der betreffenden Drittländer auferlegt werden;
e)
die Internet-Adresse, unter der das Verzeichnis der unter das Kontrollsystem fallenden Unternehmer eingesehen werden kann, sowie eine Kontaktstelle, bei der Informationen über ihren Bescheinigungsstatus und die betreffenden Erzeugniskategorien sowie die Unternehmer und Erzeugnisse, für die die Bescheinigungen ausgesetzt oder aufgehoben worden sind, jederzeit verfügbar sind;
f)
die Verpflichtung, die Bestimmungen von Artikel 12 einzuhalten;
g)
alle sonstigen Informationen, die von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde oder der Kommission für zweckdienlich gehalten werden.

(4) Bei der Prüfung eines Antrags auf Aufnahme in das Verzeichnis der Kontrollstellen oder Kontrollbehörden sowie jederzeit nach der Aufnahme kann die Kommission jegliche weiteren Informationen einschließlich der Vorlage eines oder mehrerer durch unabhängige Sachverständige erstellter Berichte über Prüfungen vor Ort anfordern. Außerdem kann die Kommission auf der Grundlage einer Risikoanalyse und im Falle des Verdachts einer Unregelmäßigkeit eine Prüfung vor Ort durch von ihr bezeichnete Sachverständige durchführen lassen.

(5) Die Kommission beurteilt, ob das technische Dossier gemäß Absatz 2 und die Informationen gemäß Absatz 3 zufriedenstellend sind, und kann anschließend beschließen, eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde anzuerkennen und in das Verzeichnis aufzunehmen. Dieser Beschluss erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.

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