Artikel 12 VO (EG) 2008/1235
Verwaltung und Überprüfung des Verzeichnisses der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden
(1) Eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde darf in das Verzeichnis gemäß Artikel 10 nur aufgenommen werden, wenn sie den folgenden Verpflichtungen nachkommt:
- a)
- Werden die von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde durchgeführten Maßnahmen nach Aufnahme der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in das Verzeichnis geändert, so muss die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde dies der Kommission mitteilen; Anträge auf Änderung der Informationen über eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde gemäß Artikel 10 Absatz 2 müssen der Kommission ebenfalls mitgeteilt werden;
- b)
- bis zum 28. Februar jedes Jahres übermittelt die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde der Kommission einen kurzen Jahresbericht. In dem Jahresbericht sind die Informationen des technischen Dossiers gemäß Artikel 11 Absatz 3 auf den neuesten Stand zu bringen; insbesondere sind darin die von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in den Drittländern im Vorjahr durchgeführten Tätigkeiten, die erzielten Ergebnisse, die festgestellten Unregelmäßigkeiten und Verstöße und die getroffenen Abhilfemaßnahmen zu beschreiben; der Bericht enthält außerdem den jüngsten Bewertungsbericht oder die Aktualisierung dieses Berichts, der die Ergebnisse der regelmäßigen Evaluierung vor Ort, Überwachung und mehrjährigen Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 enthalten; die Kommission kann alle sonstigen Informationen anfordern, die sie für zweckdienlich hält;
- c)
- in Anbetracht der erhaltenen Informationen kann die Kommission die Spezifikationen für die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde jederzeit ändern und die Aufnahme der Stelle oder Behörde in das Verzeichnis gemäß Artikel 10 aussetzen; ein ähnlicher Beschluss kann ergehen, wenn eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde angeforderte Informationen nicht übermittelt oder einer Prüfung vor Ort nicht zugestimmt hat;
- d)
- die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde macht den Interessenten auf elektronischem Wege ein ständig aktualisiertes Verzeichnis der als biologisch/ökologisch bescheinigten Unternehmer und Erzeugnisse zugänglich.
(2) Eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde oder ein Verweis auf eine bestimmte Erzeugniskategorie oder auf ein bestimmtes Drittland in Zusammenhang mit dieser Kontrollstelle oder Kontrollbehörde kann nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in folgenden Fällen aus dem Verzeichnis gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung gestrichen werden:
- a)
- wenn ihr Jahresbericht gemäß Absatz 1 Buchstabe b nicht bis zum 28. Februar bei der Kommission eingeht;
- b)
- wenn sie der Kommission Änderungen ihres technischen Dossiers nicht rechtzeitig mitteilt;
- c)
- wenn sie die Kommission im Verlauf von Untersuchungen über Unregelmäßigkeiten nicht unterrichtet;
- d)
- wenn sie bei Unregelmäßigkeiten und Verstößen keine geeigneten Abhilfemaßnahmen trifft;
- e)
- wenn sie einer Prüfung vor Ort nach Aufforderung durch die Kommission nicht zustimmt oder wenn die Prüfung vor Ort wegen systematischen Versagens der Kontrollmaßnahmen negativ ausfällt;
- f)
- in jeder anderen Situation, in der die Gefahr besteht, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher hinsichtlich der wahren Beschaffenheit der von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde zertifizierten Erzeugnisse in die Irre geführt werden.
Trifft eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde nach Aufforderung durch die Kommission innerhalb einer Frist, die die Kommission der Bedeutung des Problems entsprechend festsetzt und die im Allgemeinen nicht weniger als dreißig Tage betragen darf, nicht rechtzeitig geeignete Abhilfemaßnahmen, so streicht die Kommission sie nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 unverzüglich aus dem Verzeichnis. Der Beschluss über die Streichung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission veröffentlicht das geänderte Verzeichnis baldmöglichst mit geeigneten technischen Mitteln, auch im Internet.
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