Artikel 13c VO (EG) 2008/1235

Zugangsrechte

Die Kommission ist dafür verantwortlich, den zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, den im Einklang mit Artikel 33 Absatz 2 derselben Verordnung anerkannten zuständigen Behörden von Drittländern sowie den Kontrollbehörden und Kontrollstellen in Anhang III bzw. IV der vorliegenden Verordnung Zugangsrechte zu TRACES zu erteilen und diese zu aktualisieren. Vor Erteilung von Zugangsrechten zu TRACES prüft die Kommission die Identität der betreffenden zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen.

Die zuständigen Behörden gemäß Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sind dafür verantwortlich, Unternehmern, Kontrollbehörden und Kontrollstellen in der Union Zugangsrechte zu TRACES zu erteilen und diese zu aktualisieren. Vor Erteilung von Zugangsrechten zu TRACES prüfen die zuständigen Behörden die Identität der betreffenden Unternehmer, Kontrollbehörden und Kontrollstellen. Die Mitgliedstaaten benennen jeweils eine einzige Behörde, die für die Koordinierung der Zusammenarbeit und der Kontakte mit der Kommission in diesem Bereich verantwortlich ist.

Die zuständigen Behörden teilen der Kommission die erteilten Zugangsrechte mit. Die Kommission schaltet die Zugangsrechte in TRACES frei.

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