Artikel 15 VO (EG) 2008/1235
Nichtkonforme Erzeugnisse
(1) Unbeschadet etwaiger Maßnahmen oder Aktionen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und/oder der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 dürfen Erzeugnisse, die mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht übereinstimmen, nur dann in der Europäischen Union zum freien Verkehr überlassen werden, wenn in der Kennzeichnung, der Werbung und den Begleitpapieren alle Bezüge auf die ökologische/biologische Produktion entfernt werden.
Führt die Prüfung einer Sendung durch die betreffende zuständige Behörde des Mitgliedstaats zur Feststellung eines Verstoßes oder einer Unregelmäßigkeit, aufgrund dessen/derer das Versehen der Bescheinigung mit einem Sichtvermerk und die Überführung der Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr abgelehnt wird, setzt die Behörde die Kommission sowie die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über TRACES von dem Verstoß oder der Unregelmäßigkeit in Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten sorgen für eine wirksame und effiziente Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden, die amtliche Kontrollen durchführen, im Hinblick auf den unverzüglichen Austausch von Informationen über die Feststellung von Sendungen mit Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, die mit Verweis auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet sind, für die aber keine Einfuhrabsicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 angemeldet wurde. Die betreffende zuständige Behörde des Mitgliedstaats setzt die Kommission sowie die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über TRACES von diesen Feststellungen in Kenntnis.
(2) Unbeschadet etwaiger Maßnahmen oder Aktionen, die gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu treffen sind, ergreift der Einführer, wenn bei eingeführten ökologischen Erzeugnissen aus gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Drittländern oder eingeführten ökologischen Erzeugnissen, die von gemäß Artikel 33 Absatz 3 der genannten Verordnung anerkannten Kontrollbehörden oder Kontrollstellen kontrolliert wurden, der Verdacht auf Verstöße und Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Übereinstimmung dieser Erzeugnisse mit den Anforderungen der genannten Verordnung besteht, alle erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008.
Der Einführer und die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Kontrollbescheinigung gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung erteilt hat, unterrichten unverzüglich die Kontrollstellen, Kontrollbehörden und zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten und der an der ökologischen/biologischen Produktion der betreffenden Erzeugnisse beteiligten Drittländer sowie gegebenenfalls die Kommission. Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle kann verlangen, dass das Erzeugnis erst dann mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht werden darf, wenn sie sich anhand von Informationen des Unternehmers oder aus anderer Quelle vergewissert hat, dass die Zweifel ausgeräumt sind.
(3) Unbeschadet etwaiger Maßnahmen oder Aktionen, die gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu treffen sind, trifft eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands, wenn sie bei eingeführten ökologischen Erzeugnissen aus gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Drittländern oder eingeführten ökologischen Erzeugnissen, die von gemäß Artikel 33 Absatz 3 der genannten Verordnung anerkannten Kontrollbehörden oder Kontrollstellen kontrolliert wurden, einen begründeten Verdacht auf einen Verstoß oder eine Unregelmäßigkeit in Bezug auf die Übereinstimmung dieser Erzeugnisse mit den Anforderungen der genannten Verordnung hegt, alle erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 91 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 und unterrichtet unverzüglich die Kontrollstellen, Kontrollbehörden und zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten und der an der ökologischen/biologischen Produktion der betreffenden Erzeugnisse beteiligten Drittländer sowie die Kommission.
(4) Wird die zuständige Behörde eines gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Drittlands oder eine gemäß Artikel 33 Absatz 3 der genannten Verordnung anerkannte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle von der Kommission darüber informiert, dass diese eine Mitteilung eines Mitgliedstaats erhalten hat, wonach der begründete Verdacht auf einen Verstoß oder eine Unregelmäßigkeit in Bezug auf die Übereinstimmung von eingeführten ökologischen Erzeugnissen mit den Anforderungen der genannten Verordnung oder der vorliegenden Verordnung besteht, so untersucht sie die Ursache der vermuteten Unregelmäßigkeit bzw. des vermuteten Verstoßes und teilt der Kommission und dem Mitgliedstaat, von dem die ursprüngliche Mitteilung stammt, die Ergebnisse dieser Untersuchung und die getroffenen Maßnahmen mit. Diese Mitteilung ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab der Absendung der ursprünglichen Mitteilung durch die Kommission zu übermitteln.
Der Mitgliedstaat, von dem die ursprüngliche Mitteilung stammt, kann die Kommission ersuchen, gegebenenfalls zusätzliche Informationen anzufordern, die der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat zu übermitteln sind. In jedem Fall nimmt der Mitgliedstaat, von dem die ursprüngliche Mitteilung stammt, nach Erhalt einer Antwort oder zusätzlicher Informationen die erforderlichen Eingaben und Aktualisierungen in dem Computersystem gemäß Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 vor.
(5) Der Einführer, der erste Empfänger oder ihre Kontrollbehörde bzw. Kontrollstelle übermittelt die Informationen über Verstöße oder Unregelmäßigkeiten in Bezug auf eingeführte Erzeugnisse an die betreffenden zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mittels TRACES über das elektronische Datenaustauschsystem gemäß Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008.
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