Artikel 14 VO (EG) 2008/1235

Besondere Zollverfahren

(1) Wird eine Sendung aus einem Drittland in das Zolllagerverfahren oder in den aktiven Veredelungsverkehr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 überführt und einer oder mehreren Aufbereitungen gemäß Unterabsatz 2 unterzogen, nimmt die betreffende zuständige Behörde des Mitgliedstaats die Prüfung der Sendung gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung vor Durchführung der ersten Aufbereitung vor. Die Bezugsnummer der Zollanmeldung, unter der die Waren für das Zolllagerverfahren oder den aktiven Veredelungsverkehr angemeldet wurden, ist in Feld 19 der Kontrollbescheinigung anzugeben.

Die Aufbereitung ist auf folgende Arten von Vorgängen beschränkt:

a)
Verpackung oder Umpackung oder
b)
Etikettierung hinsichtlich der Form des Hinweises auf die ökologische/biologische Produktion.

Nach dieser Aufbereitung wird die Sendung vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr den Maßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung unterzogen.

Im Anschluss an dieses Verfahren wird das Original der Kontrollbescheinigung gegebenenfalls für die Zwecke von Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 an den in Feld 11 der Bescheinigung genannten Einführer der Sendung zurückgesandt.

(2) Soll eine Sendung aus einem Drittland in einem Mitgliedstaat, bevor sie in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird, im Rahmen eines Nichterhebungsverfahrens gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in mehrere Partien aufgeteilt werden, so ist sie vor dieser Aufteilung den in Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen zu unterziehen.

Für jede der Partien, die sich aus der Aufteilung ergeben, übermittelt der in Feld 11 der Kontrollbescheinigung genannte Einführer der betreffenden zuständigen Behörde des Mitgliedstaats über TRACES eine Teilkontrollbescheinigung, wobei das Muster und die Anweisungen des Anhangs VI eingehalten werden müssen. Nach Prüfung der Partie versieht die betreffende zuständige Behörde des Mitgliedstaats die Teilkontrollbescheinigung in Feld 13 für die Zwecke der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit einem Sichtvermerk. Die Partie wird durch die betreffende zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Partie in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt wird, geprüft und die Teilkontrollbescheinigung wird von ihr mit einem Sichtvermerk versehen.

Eine Kopie jeder mit einem Sichtvermerk versehenen Teilkontrollbescheinigung wird zusammen mit dem Original der Kontrollbescheinigung von der Person aufbewahrt, die als der ursprüngliche Einführer der Sendung identifiziert wurde und in Feld 11 der Kontrollbescheinigung genannt ist. Diese Kopie muss mit dem Aufdruck bzw. Stempelaufdruck „KOPIE” oder „DUPLIKAT” versehen sein.

Nach der Aufteilung hat das mit einem Sichtvermerk versehene Original jeder Teilkontrollbescheinigung die betreffende Partie zu begleiten und ist der betreffenden Behörde des Mitgliedstaats vorzulegen, die die betreffende Partie im Hinblick auf ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr überprüfen muss.

Der Empfänger einer Partie hat bei ihrer Annahme Feld 14 des Originals der Teilkontrollbescheinigung auszufüllen, um zu bescheinigen, dass die Annahme der Partie gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 erfolgt ist.

Der Empfänger einer Partie hält die Teilkontrollbescheinigung den Kontrollbehörden und/oder Kontrollstellen mindestens zwei Jahre lang zur Verfügung.

(3) Die Aufbereitung und die Aufteilung gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 sind nach den einschlägigen Bestimmungen von Titel V der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 durchzuführen.

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