Artikel 17 VO (EG) 2008/1235

Mitteilungen

(1) Zur Übermittlung von Unterlagen oder anderen Informationen gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und gemäß der vorliegenden Verordnung an die Kommission und die Mitgliedstaaten setzen die zuständigen Behörden der Drittländer, die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen die elektronische Datenübermittlung ein. Stellen die Kommission oder die Mitgliedstaaten besondere elektronische Datenübermittlungssysteme zur Verfügung, so sind diese von den Behörden und Stellen zu nutzen. Auch die Kommission und die Mitgliedstaaten nutzen diese Systeme, um sich gegenseitig die betreffenden Unterlagen zu übermitteln.

(2) Für Form und Inhalt der Unterlagen und Informationen gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und gemäß der vorliegenden Verordnung erstellt die Kommission Leitlinien, Muster und gegebenenfalls Fragebogen und macht sie über das Computersystem gemäß Absatz 1 dieses Artikels zugänglich. Diese Leitlinien, Muster und Fragebogen werden von der Kommission angepasst und aktualisiert, nachdem sie die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden der Drittländer sowie die gemäß der vorliegenden Verordnung anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen unterrichtet hat.

(3) In dem Computersystem gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anträge, Unterlagen und Informationen gemäß der vorliegenden Verordnung gesammelt werden können.

(4) Die Bescheinigungen und Belege gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und gemäß der vorliegenden Verordnung, insbesondere den Artikeln 4, 8 und 11, sind von den zuständigen Behörden der Drittländer, den Kontrollbehörden und den Kontrollstellen nach dem Jahr, in dem die Kontrollen stattgefunden haben oder die Kontrollbescheinigungen und sonstigen Bescheinigungen ausgestellt wurden, noch mindestens weitere drei Jahre lang zur Verfügung der Kommission und der Mitgliedstaaten zu halten.

(5) Erfordert eine Unterlage oder ein Verfahren gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen die Unterschrift einer ermächtigten Person oder die Zustimmung einer Person auf einer oder mehreren Stufen des Verfahrens, so muss es mit den für die Übermittlung dieser Unterlagen eingerichteten computergestützten Systemen möglich sein, jede Person zweifelsfrei zu identifizieren und im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften und insbesondere mit dem Beschluss 2004/563/EG, Euratom der Kommission ausreichende Gewähr für die Unveränderbarkeit des Inhalts der Unterlagen auch während der verschiedenen Phasen des Verfahrens zu bieten.

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