Artikel 18 VO (EG) 2008/1235

Übergangsbestimmungen für das Verzeichnis der Drittländer

Aufnahmeanträge, die von Drittländern gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 345/2008 vor dem 1. Januar 2009 eingereicht worden sind, gelten als Anträge im Sinne von Artikel 8 der vorliegenden Verordnung.

Das erste Verzeichnis der anerkannten Länder umfasst Argentinien, Australien, Costa Rica, Indien, Israel(1), Neuseeland und die Schweiz. Es enthält nicht die Codenummern gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung. Diese Codenummern werden vor dem 1. Juli 2010 durch eine Aktualisierung des Verzeichnisses gemäß Artikel 17 Absatz 2 hinzugefügt.

Fußnote(n):

(1)

Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

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