Artikel 19 VO (EG) 2008/1235
Übergangsbestimmungen für die gleichwertige Einfuhr von Erzeugnissen, die ihren Ursprung nicht in einem im Verzeichnis aufgeführten Drittland haben
(1) Gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 kann einem Einführer in dem Mitgliedstaat, in dem er seine Tätigkeit gemäß Artikel 28 derselben Verordnung gemeldet hat, von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats die Genehmigung erteilt werden, Erzeugnisse aus Drittländern in Verkehr zu bringen, die nicht in dem Verzeichnis gemäß Artikel 33 Absatz 2 derselben Verordnung aufgeführt sind, sofern der Einführer hinreichende Nachweise dafür erbringt, dass die Bedingungen von Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b derselben Verordnung erfüllt sind. Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann solche Genehmigungen unter den gleichen Bedingungen auch für Erzeugnisse erteilen, die aus einem in dem Verzeichnis gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 aufgeführten Drittland eingeführt werden, wenn die betreffenden eingeführten Erzeugnisse nicht in die für dieses Land aufgeführten Kategorien und/oder Ursprünge fallen.
Ist der Mitgliedstaat, nachdem er dem Einführer oder jeder anderen betroffenen Person Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, der Auffassung, dass diese Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, so zieht er die Genehmigung zurück.
Die Genehmigungen erlöschen spätestens zwölf Monate nach Erteilung mit Ausnahme derjenigen, die vor dem 1. Juli 2012 bereits für einen längeren Zeitraum erteilt wurden. Vor dem 1. Juli 2012 erteilte Genehmigungen erlöschen spätestens am 1. Juli 2014.
Für die eingeführten Erzeugnisse müssen Kontrollbescheinigungen gemäß Artikel 13 vorliegen, die von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ausgestellt wurden, die von der zuständigen Behörde des genehmigenden Mitgliedstaats als für die Ausstellung der Kontrollbescheinigung zuständig anerkannt worden ist. Das Original der Bescheinigung muss der Ware bis zum Betrieb des ersten Empfängers beigefügt sein. Anschließend muss der Einführer die Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang für die Kontrollstelle und gegebenenfalls die Kontrollbehörde zur Verfügung halten.
(2) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede gemäß diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von 15 Tagen ab dem Zeitpunkt der Genehmigungserteilung, wobei auch Informationen über die betreffenden Produktionsvorschriften und Kontrollvorkehrungen übermittelt werden.
(3) Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission wird eine gemäß diesem Artikel erteilte Genehmigung vom Ausschuss für ökologische/biologische Produktion geprüft. Stellt sich bei dieser Prüfung heraus, dass die Bedingungen von Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht erfüllt sind, so fordert die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat auf, seine Genehmigung zurückzuziehen.
(4) Die Mitgliedstaaten erteilen ab dem 1. Juli 2013 keine Genehmigungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels mehr, es sei denn,
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bei den eingeführten Erzeugnissen handelt es sich um Waren, deren ökologische/biologische Erzeugung im Drittland durch eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde kontrolliert wurde, die nicht in dem gemäß Artikel 10 erstellten Verzeichnis aufgeführt ist, oder
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bei den eingeführten Erzeugnissen handelt es sich um Waren, deren ökologische/biologische Erzeugung im Drittland zwar durch eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde kontrolliert wurde, die in dem gemäß Artikel 10 erstellten Verzeichnis aufgeführt ist, aber die Waren gehören keiner der Erzeugniskategorien an, die in Anhang IV in Bezug auf die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde für dieses Drittland aufgeführt sind.
(5) Ab dem1. Juli 2014 dürfen die Mitgliedstaaten keine Genehmigungen gemäß Absatz 1 mehr erteilen.
(6) Jede Genehmigung zum Inverkehrbringen von aus einem Drittland eingeführten Erzeugnissen, die einem Einführer von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vor dem 31. Dezember 2008 erteilt worden ist, erlischt bis spätestens zum 31. Dezember 2009.
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