Artikel 6 VO (EG) 2008/1235
Bescheinigung
(1) Die für die Einfuhr konformer Erzeugnisse gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erforderliche Bescheinigung wird gemäß Artikel 17 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung anhand des Musters in Anhang II der vorliegenden Verordnung ausgestellt und enthält zumindest alle Elemente, die Teil des Musters sind.
(2) Das Original der Bescheinigung wird von einer Kontrollbehörde oder der Kontrollstelle ausgestellt, die durch einen Beschluss gemäß Artikel 4 in Bezug auf die Ausstellung der Bescheinigung anerkannt worden ist.
(3) Die die Bescheinigung ausstellende Behörde oder Stelle richtet sich nach den Vorschriften, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 und in dem Muster, den Mitteilungen und den Leitlinien festgelegt sind, die von der Kommission über das EDV-System für elektronischen Dokumentenaustausch gemäß Artikel 17 Absatz 1 zur Verfügung gestellt werden.
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