Artikel 7 VO (EG) 2008/1235

Erstellung und Inhalt des Verzeichnisses der Drittländer

(1) Die Kommission erstellt ein Verzeichnis der anerkannten Drittländer gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Das Verzeichnis der anerkannten Länder ist in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführt. Die Verfahren zur Erstellung und Änderung des Verzeichnisses sind in den Artikeln 8 und 16 der vorliegenden Verordnung dargelegt. Änderungen des Verzeichnisses werden der Öffentlichkeit gemäß Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 17 der vorliegenden Verordnung im Internet zugänglich gemacht.

(2) Das Verzeichnis enthält für jedes Drittland alle Informationen, die erforderlich sind, um überprüfen zu können, ob die in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Erzeugnisse dem Kontrollsystem des gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Drittlands unterworfen wurden, insbesondere Informationen über

a)
die betreffenden Erzeugniskategorien;
b)
den Ursprung der Erzeugnisse;
c)
eine Bezugnahme auf die im Drittland geltenden Produktionsregeln;
d)
die im Drittland für das Kontrollsystem zuständige Behörde, ihre Anschrift einschließlich der E-Mail- und Internet-Adresse;
e)
den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Internetadresse und die Codenummer der Kontrollbehörde(n) und Kontrollstelle(n), die von der unter Buchstabe d genannten zuständigen Behörde für die Durchführung von Kontrollen anerkannt wurde(n);
f)
den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Internetadresse und die Codenummer der Behörde(n) und Kontrollstelle(n), die in dem Drittland für die Ausstellung der Bescheinigungen für die Einfuhr in die Europäische Union zuständig ist bzw. sind;
g)
die Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis.

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