Artikel 8 VO (EG) 2008/1235

Verfahren für die Beantragung der Aufnahme in das Verzeichnis der Drittländer

(1) Die Kommission prüft die Möglichkeit der Aufnahme eines Drittlands in das Verzeichnis gemäß Artikel 7 nach Eingang eines Aufnahmeantrags von einem Vertreter des betreffenden Drittlands, sofern der Antrag vor dem 1. Juli 2014 eingereicht wird.

(2) Die Kommission muss einen Aufnahmeantrag nur prüfen, wenn er folgende Bedingungen erfüllt:

Der Aufnahmeantrag wird durch ein technisches Dossier ergänzt, das alle Informationen enthält, über die die Kommission verfügen muss, um zu gewährleisten, dass die Bedingungen von Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bei den zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft bestimmten Erzeugnissen erfüllt sind, nämlich

a)
allgemeine Informationen über die Entwicklung der biologischen/ökologischen Produktion in dem Drittland, die erzeugten Produkte, die Anbaufläche, die Produktionsgebiete, die Anzahl Erzeuger, die vorhandene Lebensmittelverarbeitung;
b)
Angabe der voraussichtlichen Art und Mengen der biologischen/ökologischen landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, die zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft bestimmt sind;
c)
die im Drittland geltenden Produktionsregeln sowie eine Beurteilung ihrer Gleichwertigkeit mit den in der Gemeinschaft geltenden Regeln;
d)
das im Drittland angewendete Kontrollsystem einschließlich der von den zuständigen Behörden im Drittland durchgeführten Überwachungs- und Aufsichtstätigkeiten sowie eine Beurteilung der Gleichwertigkeit seiner Wirksamkeit im Vergleich zu dem in der Gemeinschaft angewendeten Kontrollsystem;
e)
die Internet- oder eine andere Adresse, unter der das Verzeichnis der unter das Kontrollsystem fallenden Unternehmer eingesehen werden kann, sowie eine Kontaktstelle, bei der Informationen über ihren Bescheinigungsstatus und die betreffenden Erzeugniskategorien jederzeit verfügbar sind;
f)
die Informationen, deren Aufnahme in das Verzeichnis gemäß Artikel 7 vom Drittland vorgeschlagen werden;
g)
die Verpflichtung, die Bestimmungen von Artikel 9 einzuhalten;
h)
alle sonstigen Informationen, die vom Drittland oder von der Kommission für zweckdienlich gehalten werden.

(3) Bei der Prüfung eines Antrags auf Aufnahme in das Verzeichnis der anerkannten Drittländer sowie jederzeit nach der Aufnahme kann die Kommission jegliche weiteren Informationen einschließlich der Vorlage eines oder mehrerer durch unabhängige Sachverständige erstellter Berichte über Prüfungen vor Ort anfordern. Außerdem kann die Kommission auf der Grundlage einer Risikoanalyse und im Falle des Verdachts einer Unregelmäßigkeit eine Prüfung vor Ort durch von ihr bezeichnete Sachverständige durchführen lassen.

Sachverständige aus anderen anerkannten Drittländern gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 können von der Kommission als Beobachter zu den Vor-Ort-Kontrollen eingeladen werden.

(4) Die Kommission beurteilt, ob das technische Dossier gemäß Absatz 2 und die Informationen gemäß Absatz 3 zufriedenstellend sind, und kann anschließend beschließen, ein Drittland anzuerkennen und für drei Jahre in das Verzeichnis aufzunehmen. Ist die Kommission der Auffassung, dass die Voraussetzungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie der vorliegenden Verordnung weiterhin erfüllt sind, kann sie beschließen, das Drittland nach Ablauf der drei Jahre weiterhin in dem Verzeichnis zu belassen.

Die Beschlüsse gemäß Unterabsatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gefasst.

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