Präambel VO (EG) 2008/1242

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Produktionsstrukturen und -systeme in der Gemeinschaft sind sehr unterschiedlich. Um die Analysen der strukturellen Merkmale der landwirtschaftlichen Betriebe und ihrer wirtschaftlichen Ergebnisse zu erleichtern, ist mit der Entscheidung 85/377/EWG der Kommission vom 7. Juni 1985 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe(2) eine angemessene und homogene Klassifizierung der landwirtschaftlichen Betriebe nach wirtschaftlicher Betriebsgröße und betriebswirtschaftlicher Ausrichtung geschaffen worden.
(2)
Das gemeinschaftliche Klassifizierungssystem muss so angepasst werden, dass homogene Gruppen von Betrieben auf einem mehr oder weniger hohen Aggregierungsniveau zusammengefasst werden können und die Lage der Betriebe verglichen werden kann.
(3)
In Anbetracht der zunehmenden Bedeutung, die die direkt mit dem Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeit der Landwirte als die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebs für das Einkommen der Landwirte hat, sollte eine Klassifizierungsvariable in das gemeinschaftliche Klassifizierungssystem aufgenommen werden, die die Bedeutung der direkt mit dem Betrieb verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeit widerspiegelt.
(4)
Um die Ziele von Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung 79/65/EWG zu erreichen, sollten Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Klassifizierungssystem erlassen werden. Außerdem sollte das gemeinschaftliche Klassifizierungssystem für Buchführungsbetriebe gelten, die die im Rahmen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB) gesammelten Buchführungsdaten verwenden.
(5)
Gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates(3) müssen die anhand von Stichproben durchgeführten Betriebsstrukturerhebungen im Hinblick auf Typ und Größe der landwirtschaftlichen Betriebe entsprechend dem gemeinschaftlichen Klassifizierungssystem statistisch repräsentativ sein. Deshalb sollte das gemeinschaftliche Klassifizierungssystem auch für Betriebe gelten, für die Daten anhand der Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe gesammelt worden sind.
(6)
Die betriebswirtschaftliche Ausrichtung und die wirtschaftliche Betriebsgröße sollten auf der Grundlage eines stets positiv bleibenden wirtschaftlichen Kriteriums bestimmt werden. Deshalb empfiehlt es sich, den Standardoutput zu verwenden. Die Standardoutputs sind nach Erzeugnissen festzusetzen. Die Liste der Erzeugnisse, für die Standardoutputs berechnet werden müssen, sollte der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 festgelegten Liste der Merkmale der Betriebsstrukturerhebungen angeglichen werden. Um die Anwendung des Klassifizierungssystems auf die Betriebe im INLB zu erlauben, muss eine Übereinstimmungstabelle zwischen den Merkmalen der Betriebsstrukturerhebungen und den Rubriken des Betriebsbogens des INLB erstellt werden.
(7)
Die Standardoutputs gründen sich auf Durchschnittswerte während eines Bezugszeitraums von fünf Jahren, sollten jedoch regelmäßig aktualisiert werden, um der wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen, so dass das Klassifizierungssystem weiterhin sinnvoll angewendet werden kann. Die Häufigkeit der Aktualisierung sollte an die Jahre gekoppelt werden, in denen Betriebsstrukturerhebungen durchgeführt werden.
(8)
Um den Auswahlplan der in das INLB 2010 aufzunehmenden Buchführungsbetriebe auszuarbeiten, sollte vorgesehen werden, dass das in dieser Verordnung festgelegte Klassifizierungssystem bereits bei der Betriebsstrukturerhebung 2007 angewendet wird. Um außerdem die Vergleichbarkeit der Analysen der gemäß diesem Klassifizierungssystem eingeteilten Betriebe zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, dass es vor 2010 bei den Betriebsstrukturerhebungen und dem INLB angewendet wird. Daher ist eine Abweichung vorzusehen, gemäß der Standardoutputs für den Bezugszeitraum 2004 berechnet werden.
(9)
Die Standardoutputs und die für ihre Berechnung erforderlichen Angaben müssen der Kommission von der Verbindungsstelle übermittelt werden, die jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 der Verordnung 79/65/EWG bezeichnet hat. Es sollte vorgesehen werden, dass die Verbindungsstelle der Kommission die einschlägigen Angaben im Rahmen des von der Kommission eingerichteten IKT-Systems übermittelt. Außerdem ist vorzusehen, dass dieses System den erforderlichen elektronischen Informationsaustausch auf der Grundlage von Mustern erlaubt, die der Verbindungsstelle mit diesem System zur Verfügung stehen. Weiterhin ist vorzusehen, dass die Kommission die Mitgliedstaaten im Rahmen des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die allgemeinen Bedingungen für die Nutzung des IKT-Systems informiert.
(10)
Aus Gründen der Klarheit und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich beim gemeinschaftlichen Klassifizierungssystem um eine Maßnahme von allgemeiner Geltung und nicht eine an bestimmte Personen gerichtete Maßnahme handelt, empfiehlt es sich, die Entscheidung 85/377/EWG durch eine Verordnung zu ersetzen.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65.

(2)

ABl. L 220 vom 17.8.1985, S. 1.

(3)

ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 14.

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