Artikel 1 VO (EG) 2008/1242

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung wird das „gemeinschaftliche Klassifizierungssystem der landwirtschaftlichen Betriebe” , nachstehend „Klassifizierungssystem” genannt, errichtet, bei dem es sich um eine einheitliche Klassifizierung von Betrieben der Gemeinschaft auf der Grundlage ihrer betriebswirtschaftlichen Ausrichtung und ihrer wirtschaftlichen Betriebsgröße sowie der Bedeutung der direkt mit dem Betrieb verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeit handelt.

(2) Das Klassifizierungssystem dient insbesondere zur Darstellung von Angaben — nach Klassen der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung und der wirtschaftlichen Betriebsgröße —, welche im Rahmen der gemeinschaftlichen Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe sowie im Rahmen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen der Gemeinschaft gesammelt werden.

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