Artikel 2 VO (EG) 2008/1242
Die betriebswirtschaftliche Ausrichtung
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist die „betriebswirtschaftliche Ausrichtung” (BWA) eines Betriebs durch den relativen Beitrag des Standardoutputs der verschiedenen Merkmale dieses Betriebs zu seinem gesamten Standardoutput gekennzeichnet. Der Standardoutput entspricht Artikel 5.
(2) Je nach dem Genauigkeitsgrad der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung unterscheidet man:
- a)
- die Klassen der Allgemeinen Ausrichtungen,
- b)
- die Klassen der Hauptausrichtungen,
- c)
- die Klassen der Einzelausrichtungen.
Das Schema der Einstufung nach BWA wird in Anhang I festgelegt.
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