Artikel 4 VO (EG) 2008/1247

Getreide

(1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 läuft der erste Zeitraum für die Beantragung von Einfuhrlizenzen für Weichweizen anderer als hoher Qualität im Rahmen der Kontingente 09.4123, 09.4124 und 09.4125 für das Jahr 2009 erst ab dem 1. Januar 2009. Diese Anträge können nach Freitag, dem 11. Dezember 2009, 13 Uhr Brüsseler Zeit nicht mehr eingereicht werden.

(2) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 läuft der erste Zeitraum für die Beantragung von Einfuhrlizenzen für Gerste im Rahmen des Kontingents 09.4126 für das Jahr 2009 erst ab dem 1. Januar 2009. Diese Anträge können nach Freitag, dem 11. Dezember 2009, 13 Uhr Brüsseler Zeit nicht mehr eingereicht werden.

(3) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 läuft der erste Zeitraum für die Beantragung von Einfuhrlizenzen für Mais im Rahmen des Kontingents 09.4131 für das Jahr 2009 erst ab dem 1. Januar 2009. Diese Anträge können nach Freitag, dem 11. Dezember 2009, 13 Uhr Brüsseler Zeit nicht mehr eingereicht werden.

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