Artikel 5 VO (EG) 2008/1247

Reis

(1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2058/96 läuft der erste Zeitraum für die Beantragung von Einfuhrlizenzen für Bruchreis im Rahmen des Kontingents 09.4079 für das Jahr 2009 erst ab dem 1. Januar 2009. Diese Anträge können nach Freitag, dem 11. Dezember 2009, 13 Uhr Brüsseler Zeit nicht mehr eingereicht werden.

(2) Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1964/2006 läuft der erste Zeitraum für die Beantragung von Einfuhrlizenzen für Reis mit Ursprung in Bangladesch im Rahmen des Kontingents 09.4517 für das Jahr 2009 erst ab dem 1. Januar 2009. Diese Anträge können nach Freitag, dem 11. Dezember 2009, 13 Uhr Brüsseler Zeit nicht mehr eingereicht werden.

(3) Abweichend von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1002/2007 läuft der erste Zeitraum für die Beantragung von Einfuhrlizenzen für Reis mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten im Rahmen des Kontingents 09.4094 für das Jahr 2009 erst ab dem 1. Januar 2009. Diese Anträge können nach Freitag, dem 11. Dezember 2009, 13 Uhr Brüsseler Zeit nicht mehr eingereicht werden.

(4) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 955/2005 läuft der erste Zeitraum für die Beantragung von Einfuhrlizenzen für Reis mit Ursprung in Ägypten im Rahmen des Kontingents 09.4097 für das Jahr 2009 erst ab dem 1. Januar 2009. Diese Anträge können nach Freitag, dem 11. Dezember 2009, 13 Uhr Brüsseler Zeit nicht mehr eingereicht werden.

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