Artikel 28 VO (EG) 2008/1249
Kriterien für die Definition von Schlachtkörpern leichter Lämmer
(1) Für die Anwendung der Kriterien gemäß Anhang V Teil C Abschnitt III Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gelten die Vorschriften von Anhang VI der vorliegenden Verordnung.
(2) Die Fleischfarbe gemäß Anhang VI wird unter Bezugnahme auf eine genormte Farbskala an der Flanke neben dem rectus abdominis festgestellt.
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