Artikel 27 VO (EG) 2008/1249
Wöchentliche Übermittlung der Notierungen an die Kommission
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anfrage folgende ihnen verfügbare Angaben über die unter Anhang I Teil XVII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 fallenden Erzeugnisse:
- a)
- die Marktpreise in den Mitgliedstaaten für die aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse;
- b)
- die Preise auf den repräsentativen Märkten in Drittländern.
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