Artikel 27 VO (EG) 2008/1249

Wöchentliche Übermittlung der Notierungen an die Kommission

(1) Gemäß Artikel 36 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission

a)
die gemäß Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 26 Absätze 1 und 2 ermittelten Notierungen;
b)
die repräsentativen Notierungen für Ferkel je Stück mit einem durchschnittlichen Lebendgewicht von etwa 20 kg.

(2) Falls eine oder mehrere Notierungen der Kommission nicht übermittelt werden, so berücksichtigt diese die zuletzt verfügbare Notierung. Falls eine oder mehrere Notierungen in der dritten aufeinander folgenden Woche fehlen, berücksichtigt die Kommission die fraglichen Notierungen nicht mehr.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anfrage folgende ihnen verfügbare Angaben über die unter Anhang I Teil XVII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 fallenden Erzeugnisse:

a)
die Marktpreise in den Mitgliedstaaten für die aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse;
b)
die Preise auf den repräsentativen Märkten in Drittländern.

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