Artikel 27 VO (EG) 2008/1249

Wöchentliche Übermittlung der Notierungen an die Kommission

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anfrage folgende ihnen verfügbare Angaben über die unter Anhang I Teil XVII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 fallenden Erzeugnisse:

a)
die Marktpreise in den Mitgliedstaaten für die aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse;
b)
die Preise auf den repräsentativen Märkten in Drittländern.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.