Artikel 26 VO (EG) 2008/1249
Durchschnittlicher Gemeinschaftspreis
(1) Der in den Artikeln 17 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte durchschnittliche Gemeinschaftsmarktpreis für Schlachtkörper von Schweinen wird auf der Grundlage der den Lieferanten der lebenden Schweine frei Schlachtstätte gezahlten Preise ohne Mehrwertsteuer bestimmt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Preise schließen den Wert der unverarbeiteten Innereien und Abfälle ein und werden auf 100 kg abgekühlte Schweineschlachtkörper bezogen
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in der Referenzaufmachung gemäß Anhang V Teil B Abschnitt III Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und
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gewogen und eingestuft am Haken des Schlachtbetriebs, wobei das festgestellte Gewicht anhand der Verfahren von Artikel 22 der vorliegenden Verordnung in das Kaltgewicht des Schlachtkörpers umzurechnen ist.
(3) Zur Berechnung des Gemeinschaftsmarktpreises gemäß Absatz 1 werden die jedem Mitgliedstaat festgestellten Preise mit Koeffizienten gewogen, die die relative Höhe des Schweinebestands in diesem Mitgliedstaat ausdrücken.
Die Koeffizienten gemäß Unterabsatz 1 werden aufgrund der Schweinebestände festgesetzt, die alljährlich Anfang Dezember gemäß der Richtlinie 93/23/EWG des Rates(1) festgestellt werden.
Fußnote(n):
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ABl. L 149 vom 21.6.1993, S. 1.
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