Artikel 25 VO (EG) 2008/1249

Marktpreise für Schweineschlachtkörper in den Mitgliedstaaten

(1) Der Marktpreis für Schweinschlachtkörper in einem Mitgliedstaat entspricht dem Durchschnitt der Notierungen für Schweinschlachtkörper, die auf den repräsentativen Märkten oder Notierungszentren dieses Mitgliedstaats festgestellt werden.

(2) Der Preis gemäß Absatz 1 wird anhand der für die folgenden Kategorien festgestellten Notierungen bestimmt:

a)
Schlachtkörper von 60 bis weniger als 120 kg: E, S;
b)
Schlachtkörper von 120 bis weniger als 180 kg: R.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten repräsentativen Märkte oder Notierungszentren spätestens bis zum 1. Juli 2009 und danach jeweils innerhalb eines Monats nach jeder Änderung der mitzuteilenden Angaben mit.

Die Kommission übermittelt die in Unterabsatz 1 genannten Mitteilungen an die anderen Mitgliedstaaten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.