Artikel 25 VO (EG) 2008/1249
Marktpreise für Schweineschlachtkörper in den Mitgliedstaaten
(1) Der Marktpreis für Schweinschlachtkörper in einem Mitgliedstaat entspricht dem Durchschnitt der Notierungen für Schweinschlachtkörper, die auf den repräsentativen Märkten oder Notierungszentren dieses Mitgliedstaats festgestellt werden.
(2) Der Preis gemäß Absatz 1 wird anhand der für die folgenden Kategorien festgestellten Notierungen bestimmt:
- a)
- Schlachtkörper von 60 bis weniger als 120 kg: E, S;
- b)
- Schlachtkörper von 120 bis weniger als 180 kg: R.
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