Artikel 24 VO (EG) 2008/1249
Kontrollen vor Ort
(1) Die Einstufung, das Wiegen und die Kennzeichnung der Schweineschlachtkörper in den in Artikel 20 genannten Betrieben werden vor Ort ohne Vorankündigung von einer von den Einstufungsstellen und den Betrieben unabhängigen Einrichtung kontrolliert.
Die Anforderung, von den Einstufungsstellen unabhängig zu sein, findet jedoch keine Anwendung, wenn die zuständige Behörde selbst diese Kontrollen durchführt.
(2) Alle zugelassenen Betriebe, die im Jahresdurchschnitt mindestens 200 Schweine wöchentlich schlachten, sind mindestens zweimal vierteljährlich zu kontrollieren.
Für zugelassene Betriebe, die im Jahresdurchschnitt weniger als 200 Schweine wöchentlich schlachten, setzen jedoch die Mitgliedstaaten die Häufigkeit der Kontrollen fest.
(3) Für die Anwendung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 tun die Mitgliedstaaten Folgendes:
- a)
- Sie legen den Umfang der Kontrollen auf der Grundlage ihrer Risikoanalyse fest, wobei insbesondere der Zahl der in den betreffenden Schlachthöfen geschlachteten Schweine und den Ergebnissen der vorherigen Kontrollen in diesen Schlachthöfen Rechnung getragen wird;
- b)
- sie teilen der Kommission die Maßnahmen, die sie zur Anwendung dieser Bestimmungen getroffen haben, spätestens bis zum 1. Juli 2009 und danach jeweils innerhalb eines Monats nach jeder Änderung der mitzuteilenden Angaben mit.
(4) Untersteht die Kontrollbehörde nicht einer staatlichen Stelle, so sind die Kontrollen gemäß den Absätzen 1 und 2 unter der physischen Überwachung einer staatlichen Stelle nach denselben Kriterien mindestens einmal jährlich durchzuführen. Die staatliche Stelle wird regelmäßig über die Ergebnisse der Arbeiten der Kontrollbehörde unterrichtet.
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