Artikel 23 VO (EG) 2008/1249
Muskelfleischanteil der Schweineschlachtkörper
(1) Für die Anwendung von Anhang V Teil B Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Muskelfleischanteil eines Schweineschlachtkörpers das Verhältnis zwischen
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dem Gewicht aller quergestreiften roten Muskeln, soweit diese mit dem Messer erfassbar sind, und
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dem Gewicht des Schlachtkörpers.
Zur Feststellung des Gewichts aller quergestreiften roten Muskeln wird entweder eine Vollzerlegung, eine Teilzerlegung oder eine Kombination aus Voll- oder Teilzerlegung des Schlachtkörpers anhand eines einzelstaatlichen Schnellverfahrens vorgenommen, das auf statistisch abgesicherten Methoden beruht, welche nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erlassen wurden.
Die Zerlegung gemäß Unterabsatz 2 kann auch durch eine Ermittlung des Muskelfleischanteils anhand einer Vollzerlegung mit einem Computertomographen ersetzt werden, sofern zufrieden stellende vergleichbare Zerlegungsergebnisse vorgelegt werden.
(2) Die statistische Standardmethode, die für die Schätzung des Muskelfleischgehalts von Schweineschlachtkörpern als Einstufungsverfahren im Sinne von Anhang V Teil B Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zugelassen ist, ist entweder die gewöhnliche Kleinstquadrate-Methode oder eine rangreduzierte Methode; es sind jedoch auch andere statistisch abgesicherte Methoden zulässig.
Die Methode beruht auf einer repräsentativen Stichprobe der betroffenen nationalen oder regionalen Schweinefleischerzeugung, bestehend aus mindestens 120 Schlachtkörpern, deren Muskelfleischgehalt gemäß dem in Anhang IV dieser Verordnung beschriebenen Zerlegeverfahren ermittelt wurde. Falls Mehrfachprobenahmeverfahren verwendet werden, wird der Referenzgehalt aufgrund von mindestens 50 Schlachtkörpern ermittelt, und die Schätzgenauigkeit muss mindestens so hoch sein, wie sie mittels der statistischen Standardmethode bei Anwendung des Verfahrens nach Anhang IV auf 120 Schlachtkörper erreicht würde.
(3) Die Einstufungsverfahren werden nur zugelassen, wenn die Wurzel aus dem mittleren Quadrat des Vorhersagefehlers (RMSEP), die bei einer vollständigen Kreuzvalidierung oder einer Testsetvaldierung bei einer repräsentativen Stichprobe von mindestens 60 Schlachtkörpern berechnet wurde, unter 2,5 liegt. Zusätzlich sind alle Ausreißer in die Berechnung des RMSEP-Werts einzubeziehen.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Einstufungsverfahren, die in ihrem Hoheitsgebiet angewendet werden sollen, in einem Protokoll mit, das den Zerlegeversuch beschreibt und die Grundsätze der Verfahren sowie die Gleichungen nennt, die zur Berechnung des Muskelfleischanteils aufgestellt werden. Das Protokoll sollte aus zwei Teilen bestehen und die nach Anhang V erforderlichen Angaben ausweisen. Der erste Protokollteil ist der Kommission zuzuschicken, bevor der Zerlegeversuch beginnt.
Die Anwendung der Einstufungsverfahren im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wird nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf der Grundlage des genannten Protokolls zugelassen.
(5) Die Anwendung der Einstufungsverfahren muss in allen Einzelheiten der in der Entscheidung der Gemeinschaft zu ihrer Zulassung gegebenen Beschreibung entsprechen.
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