Artikel 22 VO (EG) 2008/1249
Schlachtkörpergewicht
(1) Für die Anwendung von Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bezieht sich das Gewicht auf den kalten Schlachtkörper gemäß der Aufmachung in Anhang V Teil B Abschnitt III derselben Verordnung.
(2) Der Schlachtkörper wird möglichst bald nach der Schlachtung, spätestens aber 45 Minuten nach dem Stechen des Schweins gewogen.
Das Kaltgewicht des Schlachtkörpers ergibt sich durch Abzug von 2 % von dem gemäß Unterabsatz 1 festgestellten Warmgewicht.
Kann in einem Schlachthof die Frist von 45 Minuten zwischen dem Stechen und dem Wiegen des Schweins in der Regel nicht eingehalten werden, so kann die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Überschreitung dieser Frist zulassen, sofern der in Unterabsatz 2 genannte Abzug von 2 % je angefangene zusätzliche Viertelstunde der Zeitüberschreitung um 0,1 Punkt vermindert wird.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf das Gewicht des kalten Schlachtkörpers unter Bezugnahme auf vorher festgesetzte Tabellen absoluter Gewichtsabzüge berechnet werden, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Merkmalen ihrer Schweinebestände festgelegt und der Kommission mitgeteilt werden. Die Anwendung solcher Tabellen wird nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zugelassen, wenn die vorgesehenen Abzüge in jeder Gewichtsklasse so weit wie möglich den sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Abzügen entsprechen.
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