Artikel 21 VO (EG) 2008/1249

Wiegen, Einstufung und Kennzeichnung

(1) Die Schweineschlachtkörper werden zum Zeitpunkt des Wiegens anhand der Einstufung gemäß Anhang V Teil B Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingestuft.

Bei in ihrem Hoheitsgebiet geschlachteten Schweinen können die Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ermächtigt werden, eine Einstufung vor dem Wiegen vorzunehmen.

(2) Gemäß Artikel 43 Buchstabe m Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 schließen die Bestimmungen von Anhang V Teil B Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Absatz 1 dieses Artikels bei im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats geschlachteten Schweinen nicht aus, dass zusätzliche Bewertungskriterien zu Gewicht und zum geschätzten Muskelfleischanteil angewendet werden.

(3) Unverzüglich nach der Einstufung werden die Schweineschlachtkörper mit dem Großbuchstaben, der die Klasse des Schlachtkörpers angibt, oder dem Prozentsatz, der den geschätzten Muskelfleischanteil gemäß Anhang V Teil B Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ausdrückt, gekennzeichnet.

Die Buchstaben oder Ziffern müssen mindestens 2 cm hoch sein. Die Kennzeichnung ist mit ungiftiger, unverwischbarer und hitzebeständiger Farbe oder nach vorheriger Genehmigung durch die zuständigen einzelstaatlichen Behörden in einer anderen dauerhaften Weise vorzunehmen.

Unbeschadet von Unterabsatz 1 können Angaben über das Schlachtkörpergewicht oder weitere als zweckmäßig erachtete Angaben auf dem Schlachtkörper angebracht werden.

Die Schlachtkörperhälften werden auf der Schwarte am hinteren Eisbein oder am Schinken gekennzeichnet.

Als zulässige Kennzeichnung gilt auch das Anbringen von ohne Beschädigung nicht entfernbaren Etiketten.

(4) Abweichend von Absatz 3 können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die Schweineschlachtkörper nicht gekennzeichnet werden müssen, wenn ein Protokoll erstellt wird, das für jeden Schlachtkörper mindestens folgende Angaben enthält:

a)
individuelle Kennzeichnung des Schlachtkörpers in einer nicht veränderbaren Weise;
b)
Warmgewicht des Schlachtkörpers und
c)
geschätzter Muskelfleischanteil.

Dieses Protokoll muss sechs Monate lang aufbewahrt und am Tag seiner Erstellung als Urschrift von einer mit dieser Kontrollfunktion betrauten Person beglaubigt werden.

Werden Schweineschlachtkörper jedoch unzerlegt in einem anderen Mitgliedstaat in den Handel gebracht, so müssen sie mit der entsprechenden Klassenbezeichnung gemäß Anhang V Teil B Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder dem Prozentsatz des Muskelfleischanteils gekennzeichnet werden.

(5) Unbeschadet von Anhang V Teil B Abschnitt III Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 darf von den Schlachtkörpern vor dem Wiegen, der Einstufung und der Kennzeichnung keinerlei Fett-, Muskel- oder sonstiges Gewebe entfernt werden.

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