Artikel 20 VO (EG) 2008/1249

Obligatorische Einstufung aller Schlachtkörper und diesbezügliche Ausnahmen

(1) Das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird in allen Schlachtbetrieben zur Einstufung aller Schlachtkörper verwandt, um insbesondere für die Erzeuger auf der Grundlage des Gewichts und der Zusammensetzung der von ihnen an den Schlachtbetrieb gelieferten Schweine eine angemessene Vergütung zu ermöglichen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, folgende Betriebe von der Pflicht zur Anwendung des Handelsklassenschemas auszunehmen:

a)
Schlachtbetriebe, für die die betreffenden Mitgliedstaaten eine Höchstzahl von Schlachtungen festsetzen; dabei darf diese Höchstzahl 200 Schweine pro Woche im Jahresdurchschnitt nicht überschreiten;
b)
Schlachtbetriebe, die nur in ihren eigenen Zuchteinrichtungen geborene und gemästete Schweine schlachten und sämtliche angefallenen Schlachtkörper zerlegen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten benachrichtigen die Kommission von ihrem Beschluss gemäß Unterabsatz 1, wobei sie die Höchstzahl von Schlachtungen in jedem Schlachtbetrieb angeben, die von der Anwendung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas freigestellt sind.

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