Artikel 19 VO (EG) 2008/1249

Jährliche Mitteilung der Mitgliedstaaten an die Kommission

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeweils vor dem 15. April Folgendes mit:

a)
das vertrauliche Verzeichnis der Schlachtbetriebe, die die Preise gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a oder b feststellen, sowie die Erzeugung ausgewachsener Rinder je Schlachtbetrieb im abgelaufenen Kalenderjahr, ausgedrückt in Stückzahlen und, wenn möglich, in Tonnen Schlachtkörpergewicht;
b)
das vertrauliche Verzeichnis der natürlichen oder juristischen Personen, die die Preise gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c oder d feststellen, sowie die von ihnen im abgelaufenen Kalenderjahr zur Schlachtung gelieferten ausgewachsenen Rinder, ausgedrückt in Stückzahlen und, wenn möglich, in Tonnen Schlachtkörpergewicht;
c)
das Verzeichnis der Regionen, für die Preise festgestellt werden, sowie die für jede Region vorgesehene Gewichtung gemäß Artikel 16 Absatz 6, und
d)
die Gesamtzahl der im abgelaufenen Kalenderjahr geschlachteten ausgewachsenen Rinder, aufgeschlüsselt nach Kategorien, Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.