Artikel 19 VO (EG) 2008/1249
Jährliche Mitteilung der Mitgliedstaaten an die Kommission
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeweils vor dem 15. April Folgendes mit:
- a)
- das vertrauliche Verzeichnis der Schlachtbetriebe, die die Preise gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a oder b feststellen, sowie die Erzeugung ausgewachsener Rinder je Schlachtbetrieb im abgelaufenen Kalenderjahr, ausgedrückt in Stückzahlen und, wenn möglich, in Tonnen Schlachtkörpergewicht;
- b)
- das vertrauliche Verzeichnis der natürlichen oder juristischen Personen, die die Preise gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c oder d feststellen, sowie die von ihnen im abgelaufenen Kalenderjahr zur Schlachtung gelieferten ausgewachsenen Rinder, ausgedrückt in Stückzahlen und, wenn möglich, in Tonnen Schlachtkörpergewicht;
- c)
- das Verzeichnis der Regionen, für die Preise festgestellt werden, sowie die für jede Region vorgesehene Gewichtung gemäß Artikel 16 Absatz 6, und
- d)
- die Gesamtzahl der im abgelaufenen Kalenderjahr geschlachteten ausgewachsenen Rinder, aufgeschlüsselt nach Kategorien, Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen.
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