Artikel 18 VO (EG) 2008/1249
Gemeinschaftliche Durchschnittspreise
(1) Für eine bestimmte Kategorie
- a)
- entspricht der gemeinschaftliche Durchschnittspreis für jede der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen dem gewogenen Durchschnitt der für diese Klasse festgestellten einzelstaatlichen Marktpreise. Die Gewichtung stützt sich auf den relativen Anteil der Schlachtungen je Mitgliedstaat an den gemeinschaftlichen Gesamtschlachtungen in der betreffenden Klasse;
- b)
- entspricht der gemeinschaftliche Durchschnittspreis für jede Fleischigkeitsklasse dem gewogenen Durchschnitt der gemeinschaftlichen Durchschnittspreise für die Fettgewebsklassen, die zu dieser Fleischigkeitsklasse gehören. Die Gewichtung stützt sich auf den relativen Anteil der Schlachtungen je Fettgewebsklasse an der gemeinschaftlichen Gesamtschlachtung in der betreffenden Fleischigkeitsklasse in der Gemeinschaft;
- c)
- entspricht der gemeinschaftliche Durchschnittspreis dem gewogenen Durchschnitt der gemeinschaftlichen Durchschnittspreise gemäß Buchstabe a. Die Gewichtung stützt sich auf den relativen Anteil der Schlachtungen in jeder der unter Buchstabe a genannten Klassen an den gemeinschaftlichen Gesamtschlachtungen in der betreffenden Kategorie.
(2) Der gemeinschaftliche Durchschnittspreis für alle Kategorien zusammengenommen entspricht dem gewogenen Durchschnitt der Durchschnittspreise gemäß Absatz 1 Buchstabe c. Die Gewichtung stützt sich auf den relativen Anteil jeder Kategorie an den Gesamtschlachtungen ausgewachsener Rinder in der Gemeinschaft.
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