Artikel 16 VO (EG) 2008/1249
Berechnung der wöchentlichen Preise
(1) Die gemäß Artikel 15 zwischen Montag und Sonntag festgestellten Preise werden
- a)
- der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats von den Schlachthofbetreibern bzw. den betroffenen natürlichen oder juristischen Personen bis zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich oder auf elektronischem Wege übermittelt oder
- b)
- nach Wahl des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde im Schlachtbetrieb oder in den Betriebsstätten der natürlichen oder juristischen Personen zur Kenntnis gebracht.
Die Mitgliedstaaten, die zur Preisfeststellung für eine bestimmte Region einen Ausschuss eingesetzt haben, der sich paritätisch aus Käufern und Verkäufern ausgewachsener Rinder und ihrer Schlachtkörper zusammensetzt und dessen Vorsitz ein Bediensteter der zuständigen Behörde führt, können jedoch bestimmen, dass die Preise und die besonderen Angaben dem Vorsitzenden des Ausschusses für diese Region direkt zu übermitteln sind. Anderenfalls werden sie dem Ausschussvorsitzenden von der zuständigen Behörde übermittelt. Der Vorsitzende stellt sicher, dass die Herkunft der Preise für die Ausschussmitglieder nicht erkennbar ist.
(2) Die übermittelten Preise sind die Durchschnittspreise je Klasse.
(3) Schlachtbetriebe sowie natürliche oder juristische Personen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1, die Lieferanten von ausgewachsenen Rindern oder von Schlachtkörpern Aufschläge gewähren, die nicht in die gemeldeten Preise einfließen, teilen der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaats die Höhe der letzten Aufschlagszahlung und den Zeitraum, für den sie gewährt wurde, mit. Danach sind dem Mitgliedstaat auch alle weiteren Aufschlagszahlungen zum Zeitpunkt ihrer Gewährung mitzuteilen.
(4) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats berechnet anhand der gemäß dem obigen Absatz 1 übermittelten Preise die regionalen Durchschnittspreise für jede der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Klassen.
Die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Ausschüsse berechnen anhand der gemäß dem obigen Absatz 1 übermittelten Preise die regionalen Durchschnittspreise für jede der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Klassen und teilen sie der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats mit.
(5) Bei Gruppenkäufen zu einem Pauschalpreis wird, wenn die Schlachtkörper in der Lieferung höchstens drei aufeinander folgenden Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen innerhalb einer Kategorie angehören, für die Preisfeststellung gemäß Absatz 4 der Preis für die Fleischigkeitsklasse berücksichtigt, in die die größte Zahl von Schlachtkörpern eingestuft wurde; ist die Zahl der Schlachtkörper in den einzelnen Klassen gleich, wird der Preis bei drei Klassen für die mittlere Klasse berücksichtigt. In allen anderen Fällen bleibt der Preis unberücksichtigt.
Machen die Gruppenkäufe zu einem Pauschalpreis jedoch weniger als 35 % der Gesamtschlachtungen ausgewachsener Rinder in dem betreffenden Mitgliedstaat aus, so kann der Mitgliedstaat beschließen, die bei diesen Käufen angewendeten Preise bei den Berechnungen gemäß Absatz 4 unberücksichtigt zu lassen.
(6) Die zuständige Behörde berechnet sodann für jede Klasse einen vorläufigen einzelstaatlichen Preis, indem sie die regionalen Preise unter Berücksichtigung des Umfangs der Schlachtungen in der betreffenden Region für diese Kategorie anhand der Gesamtschlachtungen für diese Kategorie in dem betreffenden Mitgliedstaat gewichtet.
(7) Die zuständige Behörde berichtigt den vorläufigen einzelstaatlichen Preis je Klasse gemäß Absatz 6, um
- a)
- allen in Artikel 13 genannten Elementen Rechnung zu tragen, falls diese Berichtigung noch nicht erfolgt ist;
- b)
- zu gewährleisten, dass der Preis auf der Grundlage des Kaltgewichts des Schlachtkörpers gemäß Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 berechnet wird;
- c)
- die Aufschläge gemäß Absatz 3 zu berücksichtigen, wenn diese Berichtigung mindestens 1 % des für die betreffende Klasse festgestellten Preises ausmachen würde.
Zur Berichtigung gemäß Buchstabe c teilt die zuständige Behörde die Summe der im abgelaufenen Rechnungsjahr in dem betreffenden Mitgliedstaat gezahlten Aufschläge für den Rindfleischsektor durch das in Tonnen ausgedrückte Gesamtgewicht der in dem betreffenden Jahr geschlachteten ausgewachsenen Rinder, für die Preise übermittelt werden.
(8) Wenn die übermittelten Preise nach Auffassung der zuständigen Behörde
- a)
- sich nicht auf eine erhebliche Zahl von Schlachtkörpern beziehen, bleiben diese Preise unberücksichtigt;
- b)
- nicht zuverlässig erscheinen, sind sie nur zu berücksichtigen, wenn ihre Zuverlässigkeit nachgewiesen wird.
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